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Erkrankungen mit Behandlungsverbot für Heilpraktiker
Erkrankung | Erreger | § 6 IfSG | § 7 IfSG | § 34 IfSG |
AIDS | HIV | Abs. 3 Nr. 2 | ||
Botulismus | Clostridium botulinum oder Toxinnachweis | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 7 | |
Brucellose | Brucella sp. | Abs. 1 Nr. 4 | ||
CDAD, pseudomembranöse Kolitis | Clostridium diffcile | RVO zu § 6 | ||
Cholera | Vibrio cholerae O 1 und O 139 | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 44 | X |
Diphtherie | Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 8 | X |
Echinokokkose | Echinococcus sp. | Abs. 3 Nr. 3 | ||
Enteritis durch enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) | Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC) | s. auch Gastroenteritis | s. auch Gastroenteritis | X |
Fleckfieber | Rickettsia prowazekii | Abs. 1 Nr. 37 | ||
FSME | FSME-Virus | Abs. 1 Nr. 14 | ||
Gastroenteritis: mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung und akut infektiöse Gastroenteritis, wenn
|
Campylobacter sp., darmpathogen Cryptosporidium parvum Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme Giardia lamblia Norwalkähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl) Rotavirus Salmonella, sonstige Shigella sp. Vibrio cholerae O1 und O 139 Yersinia enterocolitica, darmpathogen | Abs. 1 Nr. 2 | Abs. 1 Nr. 5, 10, 12a, 12b, 16, 34, 38, 41, 42, 44, 45, | |
Gelbfieber | Gelbfieber-Virus | s. auch virusbedingtes hämorrhagisches Fieber | Abs. 1 Nr. 15 | |
Gürtelrose | Varizella-Zoster-Virus | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 47 | |
TSE, transmissible spongiforme Enzephalopathie, außer familiärhereditärer Formen | Abs. 1 Nr. 1 | |||
HUS, enteropathisches hämolytischurämisches Syndrom | Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC) | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 12a | |
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) | (Staphylo-, Streptokokken) | X | ||
Influenza | Influenzaviren | Abs. 1 Nr. 24 | ||
Influenza, aviäre (Vogelgrippe) | Influenzaviren | RVO zu § 6 | ||
Keratokonjunktivitis | Adenoviren, Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich | Abs. 1 Nr. 1 | ||
Keuchhusten | (Bordetella pertussis) | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 3 | X |
Legionärskrankheit | Legionella sp. | Abs. 1 Nr. 26 | ||
Lepra | Mycobacterium leprae | Abs. 1 Nr. 31 | ||
Leptospirose | Leptospira interrogans | Abs. 1 Nr. 27 | ||
Listeriose | Listeria monocytogenes, Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen | Abs. 1 Nr. 28 | ||
Malaria | Plasmodium sp. | Abs. 3 Nr. 4 | ||
Masern | Masernvirus | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 30 | X |
Meningitis: Haemophilus-influenzae-Typ-b-Meningitis | Haemophilus influenzae, Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut | Abs. 1 Nr. 17 | X | |
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis | Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 33 | X |
Milzbrand | Bacillus anthracis | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 2 | |
Mumps | (Mumps-Virus) | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 32 | X |
Ornithose | Chlamydia psittaci | Abs. 1 Nr. 6 | ||
Pest | Yersinia pestis | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 46 | X |
Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) | Poliovirus | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 35 | X |
Q-Fieber | Coxiella burnetii | Abs. 1 Nr. 9 | ||
Röteln | Rubellavirus | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 41 | |
Rückfallfieber | Borrelia recurrentis | Abs. 1 Nr. 3 | ||
Salmonellose | Salmonella, sonstige | Abs. 1 Nr. 2 | Abs. 1 Nr. 41 | |
SARS, severe acute respiratory syndrome | SARS-Corona-Virus (SARS-CoV) | RVO zu § 6 | ||
Scabies (Krätze) | X | |||
Scharlach oder sonstige Streptococcuspyogenes-Infektionen | X | |||
Shigellenruhr | Shigellen sp. | s. auch Gastroenteritis | Abs. 1 Nr. 42 | X |
Syphilis (Lues) | Treponema pallidum (Abs. 3 Nr. 1) | Abs. 3 Nr. 1 | ||
Tollwut | Rabiesvirus | Abs. 1 Nr. 1 und 4 | Abs. 1 Nr. 36 | |
Toxoplasmose, konnatale | Toxoplasma gondii Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen (Abs. 3 Nr. 6) | Abs. 3 Nr. 6 | ||
Trichinose | Trichinella spiralis | Abs. 1 Nr. 43 | ||
Tuberkulose, behandlungsbedürftige, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt | Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis: Meldepflicht für den direkten Erregernachweis, sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 32 | X |
Tularämie (Hasenpest) | Francisella tularensis | Abs. 1 Nr. 13 | ||
Typhus abdominalis/Paratyphus | Salmonella typhi und paratyphi Meldepflicht für alle direkten Nachweise | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 39, 40 | X |
virusbedingte hämorrhagische Fieber | Ebolavirus, Hantavirus, Lassavirus Marburgvirus, andere Erreger hämorrhagischer Fieber | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 11, 18, 25, 29, 47 | X |
Virushepatitis, akute | Hepatitis-A-Virus, Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt, Hepatitis-D-Virus Hepatitis-E-Virus | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 19–23 | X |
Windpocken | Varizella-Zoster-Virus | Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 47 | X |
sexuell übertragbare Krankheiten | ||||
a) bedrohliche Krankheit oder | Abs. 1 Nr. 5 | |||
b) bei zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind |
Maßnahmen der Personalhygiene nach dem SchutzkleidungSchutzkleidungPersonalschutzPersonalschutzHändehygieneHändehygieneBerufskleidungBerufskleidungMusterhygieneplan
Was | Wann | Womit | Wie | Wer |
1.1 Händehygiene | ||||
Händereinigung | Vor Arbeitsbeginn | Waschlotion aus einem Wandspender | Hände nass machen und mit dem Ellbogen Waschlotion aus dem Spender entnehmen. Waschlotion in der gesamten Handfläche einschließlich der Fingerkuppen und -zwischenräume einreiben, unter fließendem Wasser waschen, anschließend mit einem Handtuch zum einmaligen Gebrauch abtrocknen | Med. Personal |
Am Arbeitsende | ||||
Bei sichtbarer Verschmutzung | ||||
Hygienische Händedesinfektion | Vor Injektionen, Punktionen, Blutabnahmen | Alkoholisches Händedesinfektionsmittel aus einem Wandspender | 3 ml (2 Hübe aus dem Handdesinfektionsmittelspender) in die trockenen Hände für 30 Sekunden einreiben, Fingerkuppen und -zwischenräume nicht vergessen | Med. Personal |
Vor Bereitstellen von Infusionen, Herstellen von Mischinfusionen, Aufziehen von Medikamenten | ||||
Vor und nach Kontakt mit z. B. Venenkathetern u. Drainagen | ||||
Nach Kontakt mit potenziell infektiösem Material (Blut, Sekrete, Exkrete) oder infizierten Körperregionen | ||||
Nach Kontakt mit Patienten, von denen Infektionen ausgehen können | ||||
Nach Toilettenbenutzung | ||||
Nach dem Naseputzen | ||||
Chirurgische Händedesinfektion | Vor Operationen und chirurgischen Eingriffen | Alkoholisches Händedesinfektionsmittel aus einem Wandspender | Vorbedingung: kurze Fingernägel | Med. Personal |
Keine Nagelbettverletzungen oder entzündlichen Prozesse | ||||
Nur Nägel und Nagelfalz dürfen mit weicher Kunststoffbürste (thermisch desinfiziert) gereinigt werden | ||||
Kein Bürsten der Hände und Unterarme (wegen Hautirritation) | ||||
Zunächst 1-minütiges Händewaschen mit hygienischer Handreinigungslotion | ||||
Abtrocknen mit einem Einmalhandtuch (keimarm) | ||||
Vollständige Benetzung der Hände und Unterarme mit Händedesinfektionsmittel über die vom Hersteller angegebene Einwirkzeit (üblicherweise 3 Min.) | ||||
Handpflege | Bei Bedarf mehrmals täglich | Handpflegelotion (Wandspender) oder Creme (personengebunde Tube) | Creme (Lotion) gleichmäßig in beide Hände einmassieren und einziehen lassen | Med. Personal |
Am Arbeitsende | ||||
1.2 Personalschutz | ||||
Schutzkleidung | Immer wenn mit einer Kontamination oder Durchfeuchtung der Kleidung zu rechnen ist | Schutzkittel Einmalschürze Flüssigkeitsdichte Mehrwegschürze | Über die Berufskleidung ziehen, Schürzen vorbinden | Med. Personal |
Wechsel der Schutzkleidung täglich oder nach Kontamination sofort | ||||
(flüssigkeitsdichte Mehrwegschürzen nach Gebrauch desinfizieren) | ||||
Ausziehen vor dem Essen und Trinken | ||||
Schutzhandschuhe | Bei allen Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Blut oder Ausscheidungen wahrscheinlich ist (z. B. Blasenkatheterwechsel) | Dünnwandige Einmalhandschuhe (proteinarme, ungepuderte Latexhandschuhe) | Vor der zu verrichtenden Tätigkeit anziehen, hinterher hygienische Händedesinfektion | Med. Personal |
Beim Umgang mit Desinfektionsmitteln oder anderen Chemikalien | Flüssigkeitsdichte Haushaltshand-schuhe | Vor Beginn der Tätigkeit mit Desinfektionsmitteln oder anderen Chemikalien | ||
Berufskleidung | Vor Arbeitsbeginn anziehen | Z. B. Kasak, Hose oder Kittel | Über die Unterwäsche | Med. Personal |
Kittel über Straßenkleidung | ||||
Hände und Unterarme | Grundsätzlich | Kein Schmuck an Händen und Unterarmen | Med. Personal | |
Kein Nagellack |
Maßnahmen zur Flächendesinfektion nach dem FlächendesinfektionFlächendesinfektionMusterhygieneplan
Was | Wann | Womit | Wie | Wer |
Arbeitsfläche zur Zubereitung von Infusionen und Medikamenten | Am Ende der Sprechstunde | Flächendesinfektionsmittel (4-h-Wert der DGHM-Liste) | Scheuerwisch-Desinfektion | Med. Personal |
Bei sichtbarer Verschmutzung sofort | ||||
Blutabnahmekissen | Mindestens arbeitstäglich | Alkoholisches Flächendesinfektionsmittel | Scheuerwisch-Desinfektion | Med. Personal |
Bei sichtbarer Verschmutzung sofort | ||||
Nach Kontakt mit infektiösem Patienten | ||||
Patientenliege ohne Papierauflage | Nach jedem Patienten | Flächendesinfektionsmittel (5- bzw. 15-Min.-Wert der DGHM-Liste) | Scheuerwisch-Desinfektion | Med. Personal |
Bei sichtbarer Verschmutzung sofort | ||||
Patientenliege mit Papierauflage | Am Ende der Sprechstunde | Flächendesinfektionsmittel (5- bzw. 15-Min.-Wert der DGHM-Liste) | Scheuerwisch-Desinfektion | Med. Personal |
Untersuchungstisch ohne Papierauflage | Nach jedem Patienten | Flächendesinfektionsmittel (5- bzw. 15-Min.-Wert der DGHM-Liste) | Scheuerwisch-Desinfektion | Med. Personal |
Bei sichtbarer Verschmutzung sofort | ||||
Untersuchungstisch mit Papierauflage | Am Ende der Sprechstunde | Flächendesinfektionsmittel (4-h-Wert der DGHM-Liste) | Scheuerwisch-Desinfektion | Med. Personal |
Flächen im Untersuchungsraum | Am Ende der Sprechstunde | Flächendesinfektionsmittel (4-h-Wert der DGHM-Liste) | Scheuerwisch-Desinfektion | Med. Personal |
Bei sichtbarer Verschmutzung sofort | ||||
Blutdruckmanschette | mindestens arbeitstäglich | Alkoholisches Flächendesinfektionsmittel | Aufsprühen und Abwischen | Med. Personal |
Bei sichtbarer Verschmutzung sofort | ||||
Nach Kontakt mit infektiösen Patienten | ||||
Stethoskop | Mindestens arbeitstäglich | Alkoholisches Flächendesinfektionsmittel | Aufsprühen und Abwischen | Med. Personal |
Bei sichtbarer Verschmutzung | ||||
Nach Kontakt mit infektiösen Patienten | ||||
EKG-Elektroden | Mindestens arbeitstäglich | Alkoholisches Flächendesinfektionsmittel | Aufsprühen und Abwischen | Med. Personal |
Bei sichtbarer Verschmutzung | ||||
Nach Kontakt mit infektiösen Patienten | ||||
Elektrodenschwämm-chen alternativ: Verwendung von feuchtem Vliespapier (Einmalmaterial) | Nach Kontakt mit Patienten | Auskochen und trocken lagern | Schwämmchen für mindestens 3 Min. auskochen | Med. Personal |
Übrige horizontale Flächen in der Praxis | Bei sichtbarer Verschmutzung sofort | Flächendesinfektionsmittel (4 h-Wert der DGHM-Liste) | Scheuerwisch-Reinigung | Med. Personal |
Fußboden glatt | Arbeitstäglich | Haushaltsreiniger | Scheuerwisch-Reinigung | Reinigungspersonal |
Bei sichtbarer Verschmutzung sofort | ||||
Fußboden textil | Arbeitstäglich | Absaugen | Reinigungspersonal | |
Bei sichtbarer Verschmutzung sofort | ||||
Patienten-/Personaltoillette | Arbeitstäglich | WC-Reiniger, Reinigungsmittel | Scheuerwisch-Reinigung | Reinigungspersonal |
Bei sichtbarer Verschmutzung sofort | ||||
Waschbecken etc. | Arbeitstäglich | Reinigungsmittel | Scheuerwisch-Reinigung | Reinigungspersonal |
Bei sichtbarer Verschmutzung sofort |
Maßnahmen der Instrumentenaufbereitung nach dem Musterhygieneplan (3.1. Instrumentenaufbereitung [manuell])InstrumentenaufbereitungInstrumentenaufbereitung
Was | Wann | Womit | Wie | Wer |
Instrumente desinfizieren | Nach Gebrauch | Instrumentendesinfektionsmittel (kombiniertes Reinigungs- und Desinfektionsmittel): Einwirkzeit, Konzentration und Temperatur nach Herstellerangaben | Gebrauchte Instrumente nur mit Handschuhen anfassen! Einlegen in eine Desinfektionsmittelwanne mit Siebeinsatz und Deckel, Einwirkzeit beachten! | Med. Personal |
Instrumente manuell reinigen | Nach sachgemäßer Einwirkzeit im Instrumentendesinfektionsmittel | Mit Instrumentenreinigungsmittel | Mit Kunststoffbürste, Kunststoffschwamm (keine Metallbürste o. Metallschwamm) oder Reinigungspistole | Med. Personal |
Instrumente reinigen im Ultraschallbad | Nach sachgemäßer Einwirkzeit im Instrumentendesinfektionsmittel oder direkt nach Gebrauch, wenn Ultraschallbad mit Desinfektionsmittel bzw. kombiniertem Reinigungs- und Desinfektionsmittel gefüllt ist | Mit Reinigungsmittel oder kombiniertem Reinigungs- und Desinfektionsmittel mit Wasser entsprechend der Konzentrationsangabe des Herstellers | Ultraschallbecken mit Wasser laut Herstellerangaben füllen | Med. Personal |
Die Instrumente auf eine Siebschale legen, die für das Ultraschallbad geeignet ist. Wasser im Ultraschallbad täglich erneuern | ||||
Instrumente spülen | Nach der manuellen Reinigung oder nach dem Ultraschallbad | Demineralisiertes Wasser | Gründlich Abspülen | Med. Personal |
Instrumente trocknen | Nach dem Spülen | Druckluftpistole ist zu bevorzugen oder keimarme Einmaltücher verwenden | Mit Druckluftpistole Hohlinstrumente durchblasen, von außen anblasen oder mit keimarmen Tüchern abreiben | Med. Personal |
Aufbewahren oder Sterilisieren (siehe dort) | Nach vollständiger Trocknung | Mit vorher hygienisch desinfizierten Händen Instrumente entweder in Schubladen oder geschlossenen Behältern aufbewahren oder weiter bearbeiten für die Sterilisation | Kontaminationsgeschützte Aufbewahrung z. B. in Schubladen oder geschlossenen desinfizierten Behältern | Med. Personal |
Maßnahmen der Hygiene in der Diagnostik, Pflege nach dem Musterhygieneplan
Was | Wann | Womit | Wie | Wer |
4.1 Maßnahmen bei Injektionen und Punktionen | ||||
Hygienische Händedesinfektion | Vor dem Aufziehen der Spritze | Alkoholisches Händedesinfektionsmittel | Soviel Händedesinfektionsmittel, dass die gesamten Hände über den Zeitraum der Einwirkzeit benetzt sind. Wichtig: Fingerkuppen und -zwischenräume nicht vergessen | Med. Personal |
Vor Injektionen und Punktionen | ||||
Hautdesinfektion | Vor allen Injektionen (intrakutan, subkutan, intramuskulär) und Punktionen | Alkoholisches Hautdesinfektionsmittel | Satt Aufsprühen und mit sterilisiertem Tupfer Haut abreiben | Med. Personal |
4.2 Maßnahmen bei Punktionen in sterile Bereiche (z.B. Körperhöhlen) | ||||
Sterilisierte Kleidung | Bei Gelenkpunktionen: Anlegen vor der chirurgischen Händedesinfektion | Verwendete Kleidung | Kochwaschgang, danach Wäsche sorgfältig bügeln | Med. Personal |
Chirurgische Händedesinfektion | Nach dem Händewaschen, vor dem Eingriff (Punktion) | Alkoholisches Händedesinfektionsmittel | Soviel Händedesinfektionsmittel, dass die gesamten Hände über den Zeitraum der Einwirkzeit (mindestens 3 Min.) benetzt sind. Wichtig: Fingerkuppen und -zwischenräume nicht vergessen | Med. Personal |
Sterile Handschuhe | Nach der chirurgischen Händedesinfektion | Sterile Einmalhandschuhe | Unter aseptischen Bedingungen aus der Verpackung anziehen | Med. Personal |
Hautdesinfektion | Vor dem Eingriff (Punktion) | Alkoholisches Hautdesinfektionsmittel | Soviel Hautdesinfektionsmittel auf die Haut sprühen, dass die Haut während der Einwirkzeit benetzt bleibt (mindestens 2-mal 2 ½ Min.) | Med. Personal |
Maßnahmen der Ver- und Entsorgung nach dem Musterhygieneplan (5.2: Entsorgung)Entsorgung:von Medizinprodukten
Was | Wann | Wohin | Wie | Wer |
z.B. Kanülen | Nach Gebrauch | Z. B. in Kunststoffkanister (in Kanülenabwurfbehälter) im Behandlungszimmer (Labor etc.) | Z. B. Kanüle von der Spritze entfernen (z. B. Kanüle am Spritzenbehälter abstreifen etc.) | Med. Personal |
z.B. Spritzen | Nach Gebrauch | In den Abfallbehälter für B-Müll | Abwerfen | Med. Personal |
z.B. Infusionsflaschen | Nach der Leerung | In den Abfallbehälter für Glas | Legen | Med. Personal |
z.B. Papierauflage | Nach Gebrauch | In den Abfallbehälter für B-Müll | Abwerfen | Med. Personal |
Beutel aus dem Abfallbehälter des B-Mülls | Wenn dieser voll ist | Z. B. in den Hausmüllkontainer (wenn keine andere Vereinbarung mit der Gemeinde) | Fest verschlossen | Med. Personal |
Gesetzeskunde
-
1.1
Zulassung zum Heilpraktikerberuf2
-
1.2
Grenzen und Schranken für Heilpraktiker19
1.2.1
Infektionsschutzgesetz – IfSG19
1.2.2
Arzneimittelgesetz (AMG)34
1.2.3
Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV)39
1.2.4
Verordnung über homöopathische Arzneimittel39
1.2.5
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)39
1.2.6
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde40
1.2.7
Hebammengesetz41
1.2.8
Untersuchungen und Blutproben bei strafbaren Handlungen42
1.2.9
Leichen- und Bestattungswesen42
1.2.10
Röntgenverordnung42
1.2.11
Krebsregistergesetze42
-
1.3
Allgemeine Regeln der Berufsausübung43
1.3.1
Heilmittelwerbegesetz43
1.3.2
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb44
1.3.3
Allgemeine Richtlinien zur Hygiene, Desinfektion und Sterilisation45
1.3.4
Medizinhygieneverordnungen der Länder60
1.3.5
Praxiseinrichtung61
1.3.6
Abfallbeseitigung64
1.3.7
Rechtsverhältnis zwischen Therapeut und Patient65
1.3.8
Krankenkassen/Beihilfe68
1.3.9
Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation70
1.3.10
Leitung von Privatkrankenanstalten70
1.3.11
Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Heilpraktikern70
1.3.12
Medizinprodukterecht71
1.3.13
Eichrecht77
1.3.14
Gesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst78
1.3.15
Heilpraktiker-Berufsordnung79
In Gesetzeskunde müssen Sie „fit“ sein: Zum Gesetzeinen stellt sie einen Schwerpunkt der GesetzeskundeÜberprüfung durch das Gesundheitsamt dar, zum anderen Rechtsnormist es für die eigene Berufsausübung unverzichtbar, dass man die einschlägigen Rechtsnormen (Gesetze und Rechtsverordnungen) gut kennt. Es gibt Ihnen später in der Praxis ein Gefühl der Sicherheit, wenn Sie genau wissen, wo Ihre gesetzlichen Grenzen liegen, was Sie beachten müssen und was in bestimmten Fällen Ihre Rechte und Pflichten sind.
Zum Vorverständnis.Zu den wesentlichen Grundrechten in Deutschland gehört das Grundrechtverfassungsmäßig garantierte Recht aller Deutschen, Beruf,Grundgesetz Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei Gesetz:Grundgesetzwählen zu können (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – künftig: GG). Dieses Recht auf freie Berufswahl wird ergänzt durch das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 2 GG). In diese Rechte darf nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Beim Eingriff „durch ein Gesetz …“ erfolgt die einschränkende Regelung (Gebote, Verbote, Erlaubnisvorbehalte u. Ä.) unmittelbar durch das Gesetz selbst. So wird die freie Wahl des Berufes eines Heilpraktikers durch die Notwendigkeit einer vorherigen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) eingeschränkt. Aber auch bei einer Einschränkung „aufgrund eines Gesetzes“ (durch Rechtsverordnung, Satzung oder behördliche Anordnung) muss hierfür letztendlich eine gesetzliche Grundlage bestehen. So ermächtigt § 7 HPG zum Erlass von Durchführungsverordnungen. Auch die – noch zu besprechende – Erste Durchführungsverordnung zum HPG, die das Zulassungsverfahren näher regelt, hat somit eine entsprechende gesetzliche Rechtsgrundlage. Eine nach der amtsärztlichen Überprüfung erteilte behördliche Erlaubnis – oder deren Versagung – ist daher ebenfalls „aufgrund eines Gesetzes“ ergangen.
Gesetze entsprechen dem Auftrag des Grundgesetzes, die Gesellschaft weitgehend vor absehbaren Gefahren zu schützen. Für den Heilpraktikerberuf bedeutet dies, dass Einschränkungen, Ver- und Gebote sowie sonstige Pflichten sich stets auf ein hierzu ermächtigendes Gesetz stützen müssen! Im ersten Kapitel soll nun das rechtliche Umfeld für den Heilpraktiker aufgezeigt werden, dessen Kenntnis unverzichtbarer Bestandteil der vor der Heilpraktikerzulassung zu „überstehenden“ amtsärztlichen Überprüfung ist.
Entsprechend der jeweiligen Zielsetzung dieser Rechtsregeln wird diese in drei Abschnitten dargestellt:
•
Abschn. 1.1 Zulassung zum Heilpraktikerberuf
•
Abschn. 1.2 Grenzen und Schranken für Heilpraktiker
•
Abschn. 1.3 Allgemeine Regelungen der Berufsausübung
Hierbei wird der Gesetzestext grau unterlegt, damit er sich deutlich von Erklärungen und Anmerkungen abhebt. Allgemeine Hintergrundinformationen, die nicht direkt überprüfungsrelevant sind und daher auch übersprungen werden können, werden in Kleinschrift wiedergegeben. Oft wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit und Klarheit nur eine knappe Zusammenfassung der Rechtsnorm angegeben. Wer hier tiefer einsteigen will, sollte dann auf den jeweiligen Originalgesetzestext zurückgreifen. Zu beachten ist weiterhin, dass Gesetze und Verordnungen – leider – häufig ergänzt und abgewandelt werden.
1.1
Zulassung zum Heilpraktikerberuf
1.1.1
Heilpraktikergesetz (HPG)
§
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 6
§ 7
§ 8
•
Heilpraktiker:Ausübung, erlaubnispflichtigeKollagenunterspritzung von Narben, Falten sowie zum KollagenunterspritzungContouring der Lippen. Hier liegt eine Unterspritzung, Kollagenerlaubnispflichtige Heilbehandlung vor, da eine derartige Behandlung erhebliche gesundheitliche Konsequenzen Contouringhaben kann. Medizinische Fachkenntnisse sind bereits im Rahmen der Diagnostik und der Prüfung der Verträglichkeit der zu injizierenden Mittel erforderlich, da bei der Injektion oder durch Unverträglichkeitsreaktionen Entzündungen, Allergien oder sonstige Hautveränderungen auftreten können.Heilbehandlung, erlaubnispflichtige
•
Piercing, auch ohne lokale Anästhesie. Das Landgericht Gießen hat 1999 diese Tätigkeit als erlaubnispflichtige Heilbehandlung beurteilt und Piercingauf die erheblichen gesundheitlichen Risiken hingewiesen, da durch das Einbringen von Metall in verschiedensten Formen (z. B. Ketten, Ringe, Stecker usw.) hochsensible Nervenstränge (z. B. Gesicht, Zunge auch andere Körperstellen) tangiert sein können.
•
Fettabsaugung wurde ebenfalls als erheblicher Eingriff in die körperliche Integrität des Behandelten bewertet und zudem als eine Tätigkeit der Fettabsaugungkosmetischen Chirurgie, die zwingend einer Erlaubnispflicht bedarf. Eine fachgerechte Ausführung, die das Risiko der Verletzung z. B. von Gefäßen minimiert, bedarf unbedingt einer medizinisch-fachlichen Durchführung. Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht operative Eingriffe stets als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde bewertet.
•
Fruchtsäurepeeling. Hierbei werden Fruchtsäuren mit ätzender Wirkung auf die FruchtsäurepeelingHaut aufgebracht, um eine Veränderung der obersten Hautschicht Peeling, Fruchtsäurezu erzielen. Eine fehlerhafte Anwendung des Peelings, z. B. durch zu lange Einwirkungszeit, kann zu nicht unerheblichen Gesundheitsschäden führen, sodass auch diese Behandlungsart medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und somit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde anzusehen ist.
•
Laserbehandlung erfordert ebenfalls medizinische Fachkenntnisse. Bereits im Rahmen der Diagnose sowie der Vorbereitung der Behandlung sind LaserbehandlungKenntnisse hinsichtlich der Hautverträglichkeit notwendig. Eine fehlerhafte Durchführung dieser Behandlung kann zu Verbrennungen, Hautverfärbungen, Entzündungen und Infektionen führen.
•
Entfernung von Tätowierungen kann sehr schmerzhaft sein und erfolgt zumeist Entfernung einer Tätowierungunter lokaler Betäubung, die aufgrund der damit verbundenen Risiken nur Tätowierung, Entfernungdurch Heilkundige (Ärzte und Heilpraktiker) durchgeführt werden darf. Auch das Entfernen selbst erfordert medizinische Fachkenntnisse, weil eine unsachgemäße Ausführung erhebliche Gesundheitsrisiken birgt.
Sonderfall: „Tierheilpraktiker“
•
Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetz: Der Tierheilpraktiker darf im Rahmen seiner Tätigkeit verschreibungspflichtige Arzneien und Betäubungsmittel nicht erwerben, nicht anwenden und nicht abgeben. Er darf keine Impfungen vornehmen, außer prophylaktischen Impfungen gegen Aufzuchtkrankheiten bei Ferkeln, Kälbern, Geflügel und anderen Tieren, sofern die Seren nicht zur Bekämpfung von Tierseuchen dienen.
•
Tierseuchengesetz: Die Behandlung von meldepflichtigen Tierseuchen Tierseuchengesetzist ihm untersagt.
•
Gesetz:TierseuchengesetzTierschutzgesetz: An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung kein mit TierschutzgesetzSchmerzen verbundener Eingriff vorgenommen werden. Die Gesetz:TierschutzgesetzBetäubung ist von einem Tierarzt vorzunehmen.
Sonderfall: Heilkundliche Psychotherapie/psychotherapeutischer Heilpraktiker
Sonderfall: Heilpraktiker (Physiotherapie)
Sonderfall: Geistheiler
1.1.2
Erste Durchführungsverordnung (1. DVO) zum Heilpraktikergesetz
§
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
§ 2
§ 3
§ 4
§ 7
Anmerkungen zur 1. DVO
-
•
Voraussetzungen für die HP-Erlaubnis
–
mindestens 25 Jahre alt
–
abgeschlossene Volksschulbildung
–
sittliche Zuverlässigkeit
–
gesundheitliche Eignung
–
keine Gefahr für die Volksgesundheit
-
•
erforderliche Nachweise
–
Geburtsurkunde bzw. Personalausweis
–
Zeugnis
–
polizeiliches Führungszeugnis
–
ärztliches Attest
–
Zulassungsüberprüfung
Bei der Überprüfung muss nachgewiesen werden, dass man seinen Patienten nicht schaden wird, nicht jedoch, dass man ihnen nützen wird.
1.1.3
Richtlinien des Bundes und der Länder über die Zulassung zum Heilpraktikerberuf
§
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums BW zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift – HP-VwV)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
1
Zielsetzung
2
Erfordernis der Erlaubnis
3
Erlaubnisvoraussetzungen
4
Erlaubnisverfahren
•
kurzgefasster Lebenslauf,
•
Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss,
•
ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und wonach die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs geeignet ist,
•
amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), nicht älter als drei Monate und
•
Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
5
Kenntnisüberprüfung
•
für den Regierungsbezirk Stuttgart, mit Ausnahme des Stadtkreises Stuttgart, die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) im Landkreis Heilbronn,
•
für den Stadtkreis Stuttgart das Bürgermeisteramt als untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt),
•
für den Regierungsbezirk Karlsruhe die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) im Landkreis Karlsruhe,
•
für den Regierungsbezirk Freiburg die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald,
•
für den Regierungsbezirk Tübingen die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) im Landkreis Tübingen.
6
Besondere Formen der Kenntnisüberprüfung
•
eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung (Diplom oder Master) im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie (mit dem Umfang von mindestens 9 ECTS) einschließt, wobei der Master in Psychologie auf einen Bachelor in Psychologie aufbauen muss und gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung, der Feststellung dient, ob die antragstellende Person das Ziel des Studiums erreicht hat,
•
ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
•
ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie
•
ausreichende Kenntnisse, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit gegenüber heilkundlichen Behandlungen besitzt, die den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehalten sind,
•
über ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild verfügt und
•
die Befähigung besitzt, Patientinnen und Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.
1.
Nachvollziehbares Therapiekonzept und Krankheitserklärungsmodell der angewendeten Methode.
2.
Die Ausbildung enthält theoretische Wissensvermittlung und praktisches Training der angewendeten Methode.
3.
Therapieerfahrung und Supervision.
4.
Selbsterfahrung (in der Regel 40 Stunden).
5.
Die Ausbildung soll mindestens einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen.
6.
Es besteht ein breites Indikationsspektrum für psychische Störungen.
•
nur kinder- und jugendpsychotherapeutische oder
•
nur erwachsenenpsychotherapeutische
•
ausreichende Kenntnisse, insbesondere im physiotherapeutischen oder podologischen Bereich, über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit gegenüber heilkundlichen Behandlungen besitzt, die den Ärzten und den unbeschränkt als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehalten sind und
•
bei im Rahmen des ausgeübten Gesundheitsfachberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differentialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für welche die Patientin oder der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt oder eine unbeschränkt als Heilpraktiker tätige Person zu verweisen ist und
•
Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde besitzt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, GewArch 2010, S. 43).
7
Kosten des Überprüfungsverfahrens sowie der Erlaubnis zur Berufsausübung
8
Gemeinsamer Gutachterausschuss
9
Inkrafttreten
1.2
Grenzen und Schranken für Heilpraktiker
1.2.1
Infektionsschutzgesetz – IfSG
Viele weiterbestehende Rechtsverordnungen verweisen jedoch nach wie vor (z. B. als Rechtsgrundlage) auf die nunmehr ersetzten Gesetze. Diese Verweise tauchen daher auch weiterhin in den zitierten Gesetzes-, Verordnungs- und Richtlinientexten im Lehrbuch auf, sind jedoch künftig auf das IfSG zu beziehen.
§
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
1.
Krankheitserreger ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2.
Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
3.
Infektion:Definitionübertragbare Krankheit eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, Erkrankung:übertragbareverursachte Krankheit,
4.
Kranker eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5.
Krankheitsverdächtiger eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6.
Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,Krankheitsverdächtiger
7.
Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder AnsteckungsverdächtigerAusscheider zu sein,
8.
nosokomiale Infektion eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer
9.
stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,
10.
Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,
11.
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,
12.
Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,
13.
Gesundheitsschädling ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,
14.
Sentinel-Erhebung eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Sentinel-ErhebungVerbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Erhebung, SentinelImmunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,
15.
Gesundheitsamt die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde.
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
1.
der Krankheitsverdacht, die Erkrankung:meldepflichtigeErkrankung sowie der Tod an
a.
Botulismus
b.
MeldepflichtCholera
c.
Diphtherie
d.
humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e.
akuter Virushepatitis
f.
enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
g.
virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
h.
Masern
i.
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
j.
Milzbrand
k.
Mumps
l.
Pertussis
m.
Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
n.
Pest
o.
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
p.
Tollwut
q.
Typhus abdominalis/Paratyphus
r.
Varizellen
2.
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a.
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b.
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4.
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5.
soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
a.
einer bedrohlichen Krankheit oder
b.
von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
•
Botulismus
•
Cholera
•
Diphtherie
•
humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditäre Formen
•
akute Virushepatitis
•
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
•
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
•
Masern
•
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
•
Milzbrand
•
Mumps
•
Pertussis (Keuchhusten)
•
Poliomyelitis
•
Pest
•
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
•
Tollwut
•
Typhus abdominalis/Paratyphus
•
Varizellen
-
•
Sie müssen bei Erkrankung und Tod einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose melden.
-
•
Sie müssen bei Verdacht auf Impfschaden melden.
-
•
Sie müssen melden bei Verdacht und Erkrankung:
-
–
mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung
-
–
akute infektiöse Gastroenteritis, wenn
–
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 (s. d.) ausübt,
–
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
-
-
•
Sie müssen Verdacht, Erkrankung und Tod auf Tollwut melden.
-
–
Tollwut ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1p aufgelistet. Darüber hinaus steht Tollwut aber noch im Abs. 1 Nr. 4 und demzufolge ist namentlich zu melden: „die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.“ Das bedeutet, dass Sie beispielsweise melden müssen, wenn Sie Kinder beobachten, die mit einem tollwutverdächtigen, toten Fuchs spielen, den Sie am Wegrand gefunden haben.Grund für die Meldepflicht ist, dass die Erkrankung durch den Speichel eines (toten) Tieres übertragen werden kann, wenn dieser über kleinste Hautverletzungen beim Menschen eindringt.
-
-
•
Sie müssen melden das Auftreten
-
–
einer bedrohlichen Krankheit wie SARS und CDAD (s. u.),
-
–
von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
-
–
wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
-
-
•
Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei Verdacht, Erkrankung und Tod auf CDAD melden.
-
–
Meldepflicht besteht für schwer verlaufende CDAD (s. u.) für Heilpraktiker und Ärzte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5a IfSG, da es sich um eine bedrohliche Krankheit handelt und diese auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.Als schwerwiegend ist CDAD einzustufen, wenn eines der folgenden vier Kriterien erfüllt ist:
–
Der Betroffene musste wegen einer rekurrenten (wiederholt auftretenden) Infektion erneut ins Krankenhaus aufgenommen werden.
–
Verlegung auf eine Intensivstation zur Behandlung der CDAD.
–
Kolektomie aufgrund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis.
–
Tod nach weniger als 30 Tagen nach Diagnosestellung und CDAD als Ursache oder zum Tode beitragende Erkrankung.
-
–
Außerdem ergibt sich eine Meldepflicht wie bei den anderen akuten infektiösen Gastroenteritiden auch, wenn
–
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
–
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
-
-
•
Meldepflicht für aviäre Influenza (Vogelgrippe):Für Heilpraktiker besteht durch Rechtsverordung des Bundes vom 11.5. 07 (Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung – AIMPV) bei der aviären Influenza eine namentliche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des IfSG eine Meldepflicht bei Verdacht, Erkrankung und Tod. Für Ärzte besteht darüber hinaus noch eine Meldepflicht bei Erregernachweis gem. § 7 IfSG.
§
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
1.
Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
2.
Bacillus anthracis
3.
Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
4.
Borrelia recurrentis
5.
Brucella sp.
6.
Campylobacter sp., darmpathogen
7.
Chlamydia psittaci
8.
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
9.
Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
10.
Coxiella burnetii
11.
Humanpathogene Cryptosporidium sp.
12.
Ebolavirus
13.
Escherichia coli
a.
enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b.
sonstige darmpathogene Stämme
14.
Francisella tularensis
15.
FSME-Virus
16.
Gelbfiebervirus
17.
Giardia lamblia
18.
Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
19.
Hantaviren
20.
Hepatitis-A-Virus
21.
Hepatitis-B-Virus
22.
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
23.
Hepatitis-D-Virus
24.
Hepatitis-E-Virus
25.
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
26.
Lassavirus
27.
Legionella sp.
28.
Humanpathogene Leptospira sp.
29.
Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
30.
Marburgvirus
31.
Masernvirus
32.
Mumpsvirus
33.
Mycobacterium leprae
34.
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
35.
Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
36.
Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
37.
Poliovirus
38.
Rabiesvirus
39.
Rickettsia prowazekii
40.
Rotavirus
41.
Rubellavirus
42.
Salmonella paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
43.
Salmonella typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
44.
Salmonella, sonstige
45.
Shigella sp.
46.
Trichinella spiralis
47.
Varizella-Zoster-Virus
48.
Vibrio cholerae O 1 und O 139
49.
Yersinia enterocolitica, darmpathogen
50.
Yersinia pestis
51.
andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
1.
Treponema pallidum
2.
HIV
3.
Echinococcus sp.
4.
Plasmodium sp.
5.
Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
6.
Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
Meldepflicht der Krankheitserreger nach § 7 IfSG und die durch sie verursachten Erreger, meldepflichtigerErreger, meldepflichtigerErkrankung:mit BehandlungsverbotErkrankung:mit BehandlungsverbotBehandlungsverbot:Übersicht der KrankheitenBehandlungsverbot:Übersicht der KrankheitenErkrankungen
Meldepflichtiger Erreger nach § 7 Abs. 1 | Erkrankung mit Behandlungsverbot für den HP |
Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich) | Keratokonjunktivitis |
Bacillus anthracis | Milzbrand |
Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis | Keuchhusten |
Borrelia recurrentis | Rückfallfieber |
Brucella sp. | Brucellose |
Campylobacter sp., darmpathogen | Gastroenteritis |
Chlamydia psittaci | Ornithose |
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis | Botulismus |
Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend | Diphtherie |
Coxiella burnetii | Q-Fieber |
Humanpathogene Cryptosporidium sp. | Gastroenteritis |
Ebolavirus | Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber |
Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC) | Enteritis durch enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) und HUS, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom |
Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme | Gastroenteritis |
Francisella tularensis | Tularämie (Hasenpest) |
FSME-Virus | FSME |
Gelbfieber-Virus | Gelbfieber |
Giardia lamblia | Gastroenteritis |
Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten) | Meningitis |
Nachweis aus Liquor oder Blut | Haemophilus-influenzae-Typ-b-Meningitis |
Hantavirus | Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber |
Hepatitis-A-Virus | Virushepatitis, akute |
Hepatitis-B-Virus | |
Hepatitis-C-Virus; (Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt) | |
Hepatitis-D-Virus | |
Hepatitis-E-Virus | |
Influenzaviren | Influenza |
Lassavirus | Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber |
Legionella sp. | Legionärskrankheit |
Humanpathogene Leptospira sp. | Leptospirose |
Listeria monocytogenes (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen) | Listeriose |
Marburgvirus | Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber |
Masernvirus | Masern |
Mumpsvirus | |
Mycobacterium leprae | Lepra |
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis: (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis, sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum) | Tuberkulose, behandlungsbedürftige, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt |
Neisseria meningitidis; (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten) | Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis |
Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl) | Gastroenteritis |
Poliovirus | Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) |
Rabiesvirus | Tollwut |
Rickettsia prowazekii | Fleckfieber |
Rotavirus | Gastroenteritis |
Rubellavirus | Röteln |
Salmonella typhi und paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise) | Typhus abdominalis/Paratyphus |
Salmonella, sonstige | Salmonellose |
Shigella sp. | Shigellenruhr |
Trichinella spiralis | Trichinose |
Varizella-Zoster-Virus | Windpocken, Gürtelrose |
Vibrio cholerae O 1/O 139 | Cholera |
Yersinia enterocolitica, darmpathogen | Gastroenteritis |
Yersinia pestis | Pest |
Andere Erreger hämorrhagischer Fieber | Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber |
Treponema pallidum | Syphilis (Lues) |
HIV | AIDS |
Echinococcus sp. | Echinokokkose |
Plasmodium sp. | Malaria |
Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen) | Röteln, konnatale |
Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen) | Toxoplasmose, konnatale |
§
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
Mustervorlage des Robert Koch-Instituts von einem Meldebogen der nach §§ 6, 8, 9 IfSG meldepflichtigen Erkrankungen. Die verbindlichen Formulare werden ggf. mit Anpassungen von den einzelnen Bundesländern bereit gestellt.
[X221]

§
§ 9 Namentliche Meldung
1.
Name, Vorname des PatientenMeldung, namentliche
2.
Geschlecht
3.
Tag, Monat und Jahr der Geburt
4.
Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes
5.
Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 36 Abs. 1 oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 42 Abs. 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdominalis/Paratyphus und Cholera
6.
Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33
7.
Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose
8.
Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, ggf. Tag des Todes
9.
wahrscheinliche Infektionsquelle
10.
Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
11.
Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle
12.
Überweisung in ein Krankenhaus bzw. Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt
13.
Blut-, Organ- oder Gewebe- oder Zellspende in den letzten 6 Monaten
14.
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
15.
bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben nach § 22 Abs. 2.
§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Es gibt derzeit kein gesetzliches Impfverbot für Heilpraktiker, trotzdem führen Heilpraktiker in der Regel keine Impfungen durch.
§
§ 22 Impfausweis
§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
§
§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
-
1.
Das noch im nunmehr aufgehobenen Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten enthaltene Verbot für Nicht-Ärzte, Geschlechtsorgane zu untersuchen und zu behandeln, ist im IfSG nicht mehr enthalten. Nach wie vor verboten ist jedoch die Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten. Zur Behandlung in diesem Sinn gehört auch schon die Untersuchung, ob eine sexuell übertragbare Krankheit vorliegt. Der Heilpraktiker muss die Bitte eines Patienten, ihn zu untersuchen, ob eine sexuell übertragbare Krankheit vorliegt, immer abweisen, da ihm dies gesetzlich verboten ist. Er hat den Patienten in diesem Fall an einen Arzt zu verweisen. Stellt allerdings ein Heilpraktiker im Verlauf einer allgemeinen Untersuchung fest, dass eine solche Krankheit vorliegt, so handelt er selbstverständlich nicht gegen das Gesetz. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Patient ihn wegen eines allgemeinen Hautausschlages am Körper aufsucht und der Heilpraktiker Syphilis diagnostiziert. Der Heilpraktiker darf dann aber keine hierauf gezielte Untersuchung oder Behandlung vornehmen, sondern muss an einen Arzt verweisen. Krankheiten der Geschlechtsorgane, die nicht sexuell übertragbar sind, darf der Heilpraktiker jedoch behandeln!
-
2.
Das bisherige „personenbezogene“ Behandlungsverbot des alten Bundesseuchengesetzes für bestimmte Krankheiten (nunmehr in § 24 aufgeführt), wurde durch ein „krankheitsbezogenes“ ersetzt. Dies ergibt sich aus dem Wörtchen „insoweit“ des § 24 IfSG. Der Heilpraktiker darf daher einen Patienten zwar wegen der Erkrankung, die mit Behandlungsverbot belegt ist, nicht therapieren, dürfte ihn aber bei anderen Beschwerden, die unabhängig von dieser Krankheit bestehen, behandeln.
Beispiel. So darf der Heilpraktiker nach wie vor Borkenflechte nicht behandeln. Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz darf er aber nun z. B. einen Fußpilz, an dem das Kind gleichzeitig leidet, therapieren.
-
3.
Das Behandlungsverbot für einen Patienten, der mit einem Erreger nach § 7 infiziert ist, beschränkt sich auf die meldepflichtigen Fälle der Infektion und ist ebenfalls krankheits- bzw. erregerbezogen, das heißt, auch bei diesen Patienten darf eine Behandlung hinsichtlich anderer Beschwerden erfolgen.
-
4.
Die frühere Regelung des Bundesseuchengesetzes, wonach der Heilpraktiker bei Erkrankungen, die unter das Behandlungsverbot fallen, bis zum Eintreffen des Arztes „lindernde Maßnahmen“ ergreifen kann, wurde gestrichen.
-
5.
Die Erweiterung des Behandlungsverbotes auf weitere Krankheiten bzw. Krankheitserreger „durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1“ ist nur durch Rechtsverordnungen des Bundes, nicht aber der Länder möglich (letztere gegründet auf § 15 Abs. 3).
Behandlungsverbot § 24 IfSG
•
alle Krankheiten, des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und durch RVO eingeschlossene Erkrankungen
•
alle Krankheiten mit Erregern des § 7
•
alle Krankheiten des § 34 Abs. 1
•
alle Krankheiten, die sexuell übertragbar sind
§
§ 28 Schutzmaßnahmen
§
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
1.
Cholera
2.
Diphtherie
3.
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4.
virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
5.
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Meningitis
6.
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7.
Keuchhusten
8.
ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9.
Masern
10.
Meningokokken-Infektion
11.
Mumps
12.
Paratyphus
13.
Pest
14.
Poliomyelitis
15.
Scabies (Krätze)
16.
Scharlach oder sonstigen Streptococcus-pyogenes-Infektionen
17.
Shigellose
18.
Typhus abdominalis
19.
Virushepatitis A oder E
20.
Windpocken
•
Vibrio cholerae O 1 und O 139
•
Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
•
Salmonella typhi
•
Salmonella paratyphi
•
Shigella sp.
•
enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
§
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene
§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
1.
an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, TätigkeitsverbotShigellenruhr, Salmonellose, einer anderen Beschäftigungsverbotinfektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
2.
an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3.
die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
a.
beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b.
in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeit mit Krankheitserregern
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
§ 73 Bußgeldvorschriften
§ 74 Strafvorschriften
1.2.2
Arzneimittelgesetz (AMG)
-
•
Stoffe oder Arzneimittel:DefinitionStoffzusammensetzungen, die als Heilmittel gegen Krankheitszustände angeboten Medikament“\t“Siehe Arzneimittelwerden, auch wenn diese keine pharmakologischen Wirkstoffe enthalten, wie z. B. homöopathische Hochpotenzen (= Präsentationsarzneimittel).
-
•
Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen bzw. eine medizinische Diagnose zu erstellen (= Funktionsarzneimittel).
•
Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
•
Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs
•
Empfängnisregelung
•
apothekenpflichtig: ArzneimittelArzneimittel:Erhältlichkeit sind grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen apothekenpflichtig, d. h. sie dürfen nur über Apotheken abgegeben werden.
•
verschreibungspflichtig: Bestimmte Stoffe oder Stoffzusammensetzungen dürfen nur auf Vorlage einer ärztlichen Verschreibung und auch nur in Apotheken abgegeben werden. Welche Medikamente verschreibungspflichtig sind, findet man in den Nachschlagewerken über Arzneimittel.
•
freiverkäuflich: Die Ausnahmen von der Apothekenpflichtigkeit von Arzneimittel sind in § 44 AMG aufgezählt.
§
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Arzneimittelbegriff
§ 3 Stoffbegriff
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 10 Kennzeichnung
§ 13 Herstellungserlaubnis
§§ 21–39 Zulassung der Arzneimittel
§ 43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte
§ 44 Ausnahme von der Apothekenpflicht
•
natürliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, künstliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, jedoch nur, wenn sie in ihrer Zusammensetzung natürlichen Heilwässern entsprechen
•
Heilerde, Bademoore und andere Peloide, Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, Seifen zum äußeren Gebrauch
•
mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete Pflanzen und Pflanzenteile, auch zerkleinert, Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als Fertigarzneimittel, Destillate aus Pflanzen und Pflanzenteilen, Presssäfte aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen, sofern sie ohne Lösungsmittel mit Ausnahme von Wasser hergestellt sind
•
Pflaster, ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sowie Mund- und Rachendesinfektionsmittel
§§ 45 und 46
§ 47 Vertriebsweg
§ 48 Verschreibungspflicht
§ 73 Verbringungsverbot
-
1.
Ein Heilpraktiker darf keine verschreibungspflichtigen (hier bitte nicht das Wort „rezeptpflichtig“ verwenden) Medikamente verordnen. Dies ist ausdrücklich nur Ärzten (Zahnärzten, Tierärzten) vorbehalten. Die Verschreibungspflicht wird durch Rechtsverordnung festgelegt. Welche Medikamente verschreibungspflichtig sind oder nicht, findet man in verschiedenen Nachschlagewerken über Arzneimittel, die auf die Verschreibungspflicht hinweisen.
-
•
Rote Liste. Sie ist das verbreitetste Nachschlagewerk und wird vomListe, rote Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. in Arzneimittel:Liste, roteFrankfurt herausgegeben. Es handelt sich um ein Verzeichnis der Fertigarzneimittel, die die Mitgliedsfirmen, aber auch andere Firmen auf den Markt bringen. Über die Aufnahme in die Rote Liste entscheidet die Rote-Liste-Kommission. Sie wird in regelmäßigen Zeitabständen auf den neuesten Stand gebracht. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind mit der Abkürzung „Rp“ gekennzeichnet.
-
•
Gelbe Liste Pharmindex. Sie wird von der IMP-Kommunikationsgesellschaft herausgebracht und Pharmaindexebenfalls regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Auch Liste, gelbehier wird ein verschreibungspflichtiges Medikament mit „Rp“ gekennzeichnet.
-
•
Scribas-Tabelle. Sie wird vom Deutschen Apotheker-Verlag stets aktuell herausgebracht. Es handelt sich um eine Tabelle der Scribas-Tabelleverschreibungspflichtigen Mittel und Gegenstände.
Ein Heilpraktiker darf nur folgende Arzneimittel verordnen (§ 48 AMG):
a) freiverkäufliche, z. B. Teesorten wie Kamille, Salbei (sind für den Verkauf außerhalb von Apotheken freigegeben)
b) apothekenpflichtige dürfen nur in Apotheken abgegeben werden, ohne verschreibungspflichtig zu sein.
-
2.
Unterscheidung Arzneimittel und Lebensmittel Der Begriff des Arzneimittels hat (EU-rechtlich und daher auch für das dt. AMG verbindlich) zwei alternative Definitionen: Zum einen sind Arzneimittel alle Stoffe und Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Heilungseigenschaften angeboten und verkauft werden (Präsentationsarzneimittel). Zum anderen sind Arzneimittel alle Stoffe und Stoffzusammensetzungen, die im und/oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologischen, immunologische odermetabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, bzw. eine medizinische Diagnose zu erstellen (Funktionsarzneimittel). Eine „Beeinflussung“ der natürlichen menschlichen physiologischen Funktionen in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn sie zu einer Veränderung führt, die außerhalb der normalen im menschlichen Körper ablaufenden Lebensvorgänge liegt.
Für die unmittelbare Anwendung am Patienten können Arzneimittel, wie Eigenblut- oder Eigenurinzubereitungen, vom Heilpraktiker selbst hergestellt werden.
Eine Abgabe an den Patienten (damit dieser das Heilmittel, ggf. nach Anweisung des Therapeuten zu Hause selbst anwenden kann), ist jedoch nicht zulässig.
Rechtliche Situation von Bach-Blüten-Produkten
•
Es darf mit ihnen nicht „therapiert“ werden, da sie als Nicht-Arzneimittel keine nachweisbare therapeutische Wirkung haben. Allerdings können sie vom Therapeuten zur „behandlungsbegleitenden Unterstützung“ empfohlen werden.
•
Sie unterfallen damit aber der EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung). Für und mit Lebensmitteln darf daher europaweit nicht mit „gesundheitsbezogenen Wirkungen“ geworben werden (z. B. „sie wirken seelisch harmonisierend“), da eine derartige Wirkungsbehauptung nur bei wissenschaftlicher Nachweisbarkeit zulässig ist, die es für Bach-Blüten nicht gibt.
1.2.3
Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV)
1.2.4
Verordnung über homöopathische Arzneimittel
1.2.5
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
•
Anlage I umfasst die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel. Diese werden in Deutschland nicht zu medizinischen Zwecken eingesetzt und dürfen weder verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.
•
Anlage II enthält die verkehrsfähigen Betäubungsmittel. Es sind überwiegend Rohprodukte, die in der pharmazeutischen Industrie verarbeitet werden können. Sie dürfen weder verschrieben noch verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.
•
Anlage III enthält die verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, die auf ärztliche Verschreibung zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden dürfen.
§
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz BtMG)
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
§ 29 Straftaten
Bei Medikamenten, die unter das BtMG fallen, macht sich der Heilpraktiker bereits durch deren Verordnung/Verschreibung strafbar!
1.2.6
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
§
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
§ 1
§ 18
Die Ausübung der Zahnheilkunde ist den Zahnärzten vorbehalten.
1.2.7
Hebammengesetz
§
Hebammengesetz
§ 1
§ 4
§ 25
1.2.8
Untersuchungen und Blutproben bei strafbaren Handlungen
§
Strafprozessordnung (StPO)
§ 81 a
§ 81 c
Untersuchungen und Blutproben dürfen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Aufklärung strafbarer Handlungen nur von Ärzten vorgenommen werden.
1.2.9
Leichen- und Bestattungswesen
Nur Ärzte dürfen
•
die Leichenschau durchführen
•
den Totenschein ausstellen.
1.2.10
Röntgenverordnung
1.2.11
Krebsregistergesetze
1.3
Allgemeine Regeln der Berufsausübung
1.3.1
Heilmittelwerbegesetz
Aus § 3 des Heilmittelwerbegesetzes ergibt sich, dass man nicht mit Heilungsversprechungen werben darf.
§
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG)
§ 1
1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
a.
Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.
§ 2
§ 3
1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
a.
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b.
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c.
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbes veranstaltet wird.
3.
Wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a.
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b.
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
§ 3a
§ 5
§ 8
§ 9
1.3.2
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zuletzt geändert am 1.10.2013 BGBl. I S. 3714
§ 1 Zweck des Gesetze
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
§ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs
1.3.3
Allgemeine Richtlinien zur Hygiene, Desinfektion und Sterilisation
§
Musterhygieneplan für Arztpraxen vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
Vorwort
•
Ermittlung möglicher Infektionsrisiken (Ist-Analyse)
•
Maßnahmen zur Risikominimierung (Soll-Analyse)
•
Kontrollmaßnahmen (Prüfungen und Dokumentation)
•
Schulungsmaßnahmen
•
Personalhygiene und Personalschutz
•
Maßnahmen zur Flächen- und Instrumentendesinfektion
•
allgemeine Hygienemaßnahmen in der Diagnostik und Therapie
•
Regelung für die Ver- und Entsorgung
•
Umgang mit dem Meldewesen (auch IfSG)
•
Schulungsmaßnahme
Teil I: Hygienepläne in Tabellenform
-
1.
Personalhygiene (Tab. 1-3a)
-
2.
Flächenreinigung und -desinfektion (Tab. 1-3b)
-
3.
Instrumentenaufbereitung (Tab. 1-3c)
-
4.
Maßnahmen der Hygiene in der Diagnostik und Therapie (Tab. 1-3d)
-
5.
Ver- und Entsorgung (Tab. 1-3e)
§
3.3 Instrumentensterilisation
…
•
Zunächst müssen die Instrumente danach unterschieden werden, ob sie thermolabil oder thermostabil Instrumentensterilisationsind, da sich hiernach das Sterilisationsverfahren richtet. Thermolabile Güter sind in einer Praxis, sofern keine Gassterilisatoren vorhanden sind, als Einwegprodukte zu verwenden.
•
Heißluftsterilisatoren sollten nicht mehr betrieben werden, da sie insbesondere beim Nachladen keine reproduzierbaren Ergebnisse liefern.
•
Die Verpackung ist bei der Verwendung von Dampfsterilisatoren außerordentlich wichtig. Sie richtet sich nach der Art des verwendeten Sterilisators (Injektions- und Gravitationsverfahren oder Vakuumverfahren). Die Verpackung sollte der DIN entsprechen. Bei Verwendung von Containern ist darauf zu achten welches Dampfsterilisationsverfahren verwendet wird (Gravitations- oder Vakuumverfahren) um danach die Art des Containers auszuprobieren.
•
Ein Bowie-Dick-Test ist nur bei Dampfsterilisatoren mit fraktioniertem Vakuumverfahren notwendig.
•
Die Aufbereitung der Instrumente darf nur von sachkundigem Personal durchgeführt werden.
•
Über jeden Sterilisationsvorgang (Chargenzeit, Temperatur, verwendetes Sterilisationsverfahren) ist eine Dokumentation zu führen und in einem Betriebsbuch festzuhalten, sofern der Sterilisator nicht selbst einen Schreiber zur sachgemäßen Registrierung besitzt.
•
Bei jeder Charge ist eine Chargenkontrolle mittels Chemoindikatoren durchzuführen. Zweimal jährlich sollten Bioindikatoren mit eingelegt und ausgewertet werden.
•
An das Sterilisationsverfahren muss sich eine sachgemäße Lagerung der Sterilgüter anschließen.
Teil II: ausführliche Hygienepläne
§
1
Personalhygiene
-
•
fließend Warm- und Kaltwasser
-
•
Personalhygienehandbedienungsfreie Mischbatterie
-
•
handbedienungsfreie Spender für Hautreinigungsmittel und Handdesinfektionsmittel, Handtücher zum einmaligen Gebrauch, Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie ein Abwurfbehälter
•
bei tatsächlicher oder fraglicher mikrobieller Kontamination der Hände,
•
vor Kontakt mit Patienten, die im besonderen Maße infektionsgefährdet sind,
•
vor Tätigkeiten mit Kontaminationsgefahr (z. B. Bereitstellung von Infusionen, Herstellung von Mischinfusionen, Aufziehen von Medikamenten),
•
vor und nach jeglichem Kontakt mit Wunden,
•
vor und nach Kontakt mit dem Bereich der Einstichstellen von Kathetern und Drainagen,
•
nach Kontakt mit potenziell oder definitiv infektiösen Materialien (Blut, Sekret oder Exkremente),
•
nach Kontakt mit potenziell kontaminierten Gegenständen, Flüssigkeiten oder Flächen (Urinsammelsysteme, Absauggeräte, Beatmungsgeräte, Schmutzwäsche, Abfall),
•
nach Kontakt mit Patienten, von denen Infektionen ausgehen können,
•
nach Ablegen von Schutzhandschuhen bei stattgehabtem oder wahrscheinlichem Erregerkontakt oder massiver Verunreinigung.
•
vor Essenszubereitung oder Essensverteilung
•
vor und nach der Pflege bzw. Versorgung von Patienten
•
nach Toilettenbenutzung
•
nach dem Naseputzen
Tätigkeiten | Biologischer Arbeitsstoff |
Human-, Zahnmedizin, Wohlfahrtspflege, Notfall- und Rettungsdienste | Hepatitis B-Virus |
In Kinderabteilungen zusätzlich |
|
In Infektionsstationen und Stuhllaboratorien zusätzlich | Hepatitis-A-Virus |
-
•
Die Fingernägel sollen kurz geschnitten sein.
-
•
Es soll kein Schmuck an den Händen und Unterarmen getragen werden.
-
•
Es sollte kein Nagellack verwendet werden.
3
Anforderungen der Hygiene an die Aufbereitung von Medizinprodukten
•
jedem operativen/invasiven (haut- bzw. schleimhautdurchtrennende) Eingriff und
•
Eingriffen in physiologisch sterile Körperhöhlen.
•
gebrauchte Instrumente möglichst kurzfristig aufbereiten
•
Desinfektion mit einem Instrumentendesinfektionsmittel (Konzentration und Einwirkzeit nach Herstellerangaben) in einer Desinfektionswanne mit Siebeinsatz. Aus Personalschutzgründen werden die Instrumente zuerst desinfiziert, dann gereinigt. Ein Eintauchen oder Einlegen in Alkohol ist keine sachgemäße Instrumentendesinfektion.
•
Reinigung des Instrumentariums (Ultraschallbad, Bürsten etc.) Achtung: Nicht mit Metallschwämmen oder Metallbürsten reinigen, da damit die Instrumente beschädigt werden. Ultraschallgeräte dürfen aufgrund des Schallschattens nicht überladen werden.
•
Spülen der Instrumente mit keimarmem vollentsalztem Wasser oder mit Wasser von Trinkwasserqualität (auf mögliche Korrosionen an den Instrumenten achten!)
•
Instrumente ausreichend trocknen lassen
•
kontaminationsgeschützte Aufbewahrung der desinfizierten Geräte (z. B. Schubladen)
•
Personalschutz: Beim Umgang mit Desinfektionsmittel sind flüssigkeitsdichte Handschuhe zu tragen.
•
Instrumente, die zur Reparatur weggegeben werden, müssen vorher ausreichend desinfiziert und gereinigt sein es ist jedoch ratsam, sich vor der Aufbereitung mit dem Hersteller über die Art und Weise der Aufbereitung (ja/nein/wie) und des anstehenden Transportes in Verbindung zu setzen.
•
die in der Praxis angewendeten Verfahren mit der sachgemäßen Bestückung von Instrumenten
•
die Art der routinemäßigen Überwachung und Dokumentation
•
die Art der notwendigen Kontrollen
•
Glas
•
Gummi
•
hitzestabile Kunststoffe
•
Keramik
•
metallische Instrumente mit ausreichendem Korrosionsschutz
•
Textilien
•
wasserfreie Öle, Fette und Paraffine
•
Pulver und Stäube
•
Chargenkontrolle durch Chemoindikatoren bei jedem Sterilisationsprozess
•
periodische Prüfung durch Bioindikatoren (½ jährlich)
•
außerordentliche Prüfung nach Reparaturen am Gerät
•
Ein Bowie-Dick-Test (Dampfdurchdringungstest) wird nur bei einem Vakuumsterilisator eingesetzt.
•
Nach Beginn der Aufheizphase darf die Tür nicht mehr geöffnet werden (es darf kein Nachladen erfolgen).
•
Die Sterilisiertemperatur von 180 °C und die reine Sterilisierzeit von 30 Min. an jedem Punkt des Sterilisiergutes dürfen nicht unterschritten werden.
•
Medizinprodukte aus Gummi oder Textilien dürfen nicht im Heißluftsterilisator sterilisiert werden.
•
Es muss eine Verpackung gewählt werden, die für die Heißluftsterilisation geeignet ist und eine gute Wärmeleitung hat.
4
Maßnahmen der Hygiene in der Diagnostik, Pflege und Therapie
-
•
hygienische Händedesinfektion (Injektion:Hygienemaßnahmevor dem Anlegen und nach dem Ausziehen von Einmalhandschuhen)
-
•
Punktion, Hygienemaßnahmevor Injektionen und Punktionen sorgfältige Hautdesinfektion (Haut satt mit Desinfektionsmittel besprühen und mit sterilisiertem Tupfer abreiben) vorzugsweise mit einem Präparat auf alkoholischer Wirkstoffbasis
-
•
keine Injektion an verletzter oder infizierter Haut!
-
•
chirurgische Händedesinfektion
-
•
sterile Handschuhe
-
•
sterilisierte Kleidung
-
•
vor Punktionen in sterile Körperhöhlen Haut satt mit Hautdesinfektionsmittel benetzen. Einwirkzeit des Desinfektionsmittels mindestens zweimal 2,5 Min. (bzw. hierzu Herstellerangaben beachten). Falls die Haut danach mit einem Tupfer abgerieben wird, muss dieser steril sein.
-
•
keine Punktion an verletzter oder infizierter Haut!
-
•
hygienische Händedesinfektion
-
•
sterile Handschuhe
-
•
sorgfältige Hautdesinfektion mit sterilem Tupfer
-
•
Sichtkontrolle des Infusionsbehälters auf Haarrisse; Trübung oder Ausflockung.
-
•
auf das Verfallsdatum achten
-
•
Medikamente erst kurz vor Gebrauch zumischen
-
•
Gummistopfen vor dem Zuspritzen z. B. mit Hautdesinfektionsmittel desinfizieren
-
•
Zeitpunkt zu Beginn und Dauer der Infusion sind aufzuzeichnen.
-
•
hygienische Händedesinfektion (Handschuhe vorgeschrieben)
-
•
sachgemäße Hautdesinfektion
-
•
sorgfältige Fixierung des Katheters
-
•
bei Kurzinfusionen möglichst Metallkanülen verwenden
-
•
Bei Verwendung von peripheren Kunststoffverweilkanülen soll die Liegedauer von 72 Stunden nicht überschritten werden.
-
•
hygienische Händedesinfektion vor und nach Verbandswechsel (Tragen von Handschuhen)
-
•
Wundversorgung, Hygienemaßnahmekeine direkte Berührung von Wunden („No-touch-Technik“)
-
•
Benutzung von sterilen Instrumenten
-
•
Benutzte Instrumente umgehend aufbereiten
-
•
gebrauchtes Verbandsmaterial direkt entsorgen
5
Ver- und Entsorgung
•
Kanülen und andere spitze Gegenstände müssen direkt in bruch- und durchstichsichere Abwurfbehälter entsorgt werden (§13 BGV C 8), ein sogenanntes recapping (Zurückstecken der Kanüle in die Schutzhülle) ist nicht erlaubt.
•
Anderer Abfall „aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen ist unmittelbar in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältern zu sammeln. Diese sind vor dem Transport zu verschließen“ (BGV C8 § 27, (2)).
•
Der Abfall muss so gesammelt werden, dass keine Stich- und Schnittverletzungen möglich sind oder Unbefugte in Kontakt mit Krankheitserregern kommen können (Sicherstellungspflicht des Unternehmers nach BGR 125).
•
„Anderer Abfall“ ist entsprechend den Anforderungen der LAGA (1992) in Abfallgruppen zu unterteilen.
–
Abfallgruppe A: hausmüllähnliche Abfälle
–
Abfallgruppe B: medizinspezifische Abfälle, an Abfallgruppederen Entsorgung nur innerhalb der medizinischen Einrichtungen aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen zu stellen sind
–
Abfallgruppe C: medizinische Abfälle an deren Entsorgung aus infektions-präventiver Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind (gesonderte Müllentsorgung, z. B. Desinfektion oder Verbrennung)
–
Abfallgruppe D: Abfälle an deren Entsorgung aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind
–
Abfallgruppe E: medizinischer Abfall, an dessen Entsorgung nur aus ästhetischer oder ethischer Sicht zusätzliche Anforderungen zu stellen sind
7
Umgang mit Arzneimitteln
•
Aufgezogene Spritzen dürfen im Behandlungszimmer nur kurze Zeit vor der Applikation liegenbleiben, die Lagerfrist sollte 15 Min. nicht überschreiten.
•
Angebrochene Mehrdosisbehälter mit Konservierungsmittel sind innerhalb eines Monats aufzubrauchen.
•
Angebrochene Mehrdosisbehälter ohne Konservierungsmittel sind innerhalb von 24 Stunden aufzubrauchen.
•
Mehrdosisbehältnisse sind bei Anbruch mit Datum und Uhrzeit zu versehen.
•
Da für manche Medikamente eine gekühlte Lagerung vorgeschrieben ist, muss in jeder Arztpraxis ein separater Medikamentenkühlschrank vorhanden sein.
•
nach Anbruch: Kühl zu lagernde Medikamente müssen bis zum nächsten Gebrauch im Kühlschrank aufbewahrt werden.
•
Bei der Entnahme von Cremes, Lotiones oder anderen Externa ist auf eine aseptische Entnahme zu achten z. B. Entnahme mit Einmalspatel.
•
In Mehrwegdosisbehältern, aus denen mehr als eine Entnahme erfolgt, dürfen keine üblichen Kanülen stecken, da hierdurch eine bakterielle Kontamination der Lösung gefördert wird. Es gibt auf dem Markt spezielle Kanülen, die wiederverschließbar und mit einem Bakterienfilter ausgerüstet sind, sodass eine Kontamination der Lösung verhindert werden soll.
•
Vor der Anwendung muss auf das Verfallsdatum von Medikamenten geachtet werden. Sinnvoll hierfür ist es daher, darauf zu achten, dass die Medikamente, die zuerst eingeordnet worden sind, auch als erstes verbraucht werden (first in – first out).
•
Es ist darauf zu achten, dass nicht kühlpflichtige Arzneimittel eine Lagertemperatur von 26 °C nicht überschreiten.
•
Es ist darauf zu achten, dass nicht kühlpflichtige Medikamente eine Lagertemperatur von 26 °C nicht überschreiten.
9
Schulungsmaßnahmen
1.3.4
Medizinhygieneverordnungen der Länder
§
Verordnung des Sozialministeriums BW über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) Vom 20. Juli 2012 (GBL S. 2012, 510)
§ 1
1.
Krankenhäuser,
2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4.
Dialyseeinrichtungen,
5.
Tageskliniken und
6.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.
§ 2
1.
die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) nach § 23 Absatz 1 Satz 1 IfSG und
2.
die Empfehlungen der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie nach § 23 Absatz 2 Satz 1 IfSG in den jeweils geltenden Fassungen. …
§ 3
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
1.3.5
Praxiseinrichtung
Anforderungen an die Praxiseinrichtung
Bauliche Anforderungen
Hygienische und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen
•
im Infektionsschutzgesetz,
•
in der 3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (soweit dieses in den jeweiligen Bundesländern als Landesgesetz weiter gilt)
•
in den §§ 708 ff. der Reichsversicherungsordnung (Arbeitsschutz)
•
in den Ländergesetzen über den öffentlichen Gesundheitsdienst
•
in den Länder-Hygieneverordnungen
•
aus der zivil- und strafrechtlich begründeten Sorgfaltspflicht
•
aus den Unfallverhütungsvorschriften der Bundesgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Die hygienischen Anforderungen richten sich nach der Art und dem Umfang der geplanten Heilpraxis.
•
Im Behandlungsraum müssen Waschbecken, Seifenspender, Desinfektionsmittelspender und Papier-Einmalhandtücher bzw. Rollenhandtücher zur Verfügung stehen.
•
Der Boden muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein (z. B. PVC oder versiegelter Parkettboden, nicht erlaubt sind hingegen Teppichböden oder Einzelteppiche).
•
Die Liege muss eine auswechselbare Auflage erhalten (z. B. Rollenpapier oder kochbare Laken).
•
Die Wand hinter dem Behandlungsbereich (Liege), in dem invasive Therapie durchgeführt wird, muss einfach zu reinigen sein, z. B. durch leicht abwischbare Latexfarbe oder – noch besser, weil haltbarer – eine Tapete mit Glasfaserverstärkung und Polyurethanbeschichtung.
•
In einem eventuell vorhandenen Labor müssen die Boden- und Wandflächen (vor allem hinter den Arbeitsplätzen) sowie Stühle und Einrichtungsgegenstände wasserundurchlässig, fugendicht, leicht zu reinigen und beständig gegen Desinfektionsmittel sein.
•
Waschplätze. Am Waschplatz muss sich ein Waschbecken mit warmem und kaltem Wasser, möglichst mit Einhebelmischern (eventuell auch Schwenkhebel, WaschplatzFußschalter oder Fotozellenschalter) befinden. Außerdem müssen Flüssigseifen-Spender (keine Seifenstücke), Händedesinfektionsmittel-Spender, Hautpflegemittel, Einmalhandtücher (Papier- oder kochfeste Stofftücher in ausreichender Zahl) und flüssigkeitsdichte Abfallbehälter (PE-Beutel) vorhanden sein. Im Raum mit der Patiententoilette sind keine Desinfektionsmittel und Hautpflegemittel erforderlich. Jedoch sollten ggf. Einmal-WC-Papiersitze bereitgestellt werden.
•
Infektionsschutz. Zum Infektionsschutz gehört, neben den bereits erwähnten Maßnahmen, noch die weitestgehende Verwendung von Einmalmaterialien bei Spritzen, Kanülen, Akupunkturnadeln und Liegenpapier. Außerdem der Einsatz von Berufskleidung und Schutzhandschuhen. Das Personal ist über alle erforderlichen Vorschriften über Reinigung und Desinfektion zu unterrichten und mittels eines Hygieneplans anzuweisen. Die Unterweisung muss jährlich wiederholt werden. Die Durchführung dieses Infektionsschutzes durch das Personal ist regelmäßig zu überwachen. Außerdem ist darauf zu achten, dass keine Lebensmittel in Arbeitskleidung und Arbeitsräume eingebracht werden. Des Weiteren dürfen sie dort auch nicht gelagert oder verzehrt werden. Für Praxismitarbeiter ist hierfür ein separater Raum zur Verfügung zu stellen. Es muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeits- und Privatkleidung und ein separates WC für das Personal zur Verfügung stehen. Zum Infektionsschutz zählt auch die vorbeugende Schutzimpfung gegen Hepatitis B, die der Unternehmer auf eigene Kosten ermöglichen muss. Eine eventuelle Ablehnung der Mitarbeiter muss schriftlich vorliegen.
•
Unfallverhütung und Unfallschutz. Es muss ein Verbandskasten nach DIN 13157 C bereitgehalten werden. Außerdem müssen Meldeeinrichtungen, z. B. Telefone mit Angabe Unfallschutzder Notrufnummern und Meldehinweisen, zur Verfügung stehen. In jedem Betrieb muss ein Ersthelfer vorhanden sein, der in einem speziellen Ersthelferkurs geschult wurde. Wurden Erste-Hilfe-Leistungen durchgeführt, sind diese zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren, wie andere Personalunterlagen auch. Dies kann in Form eines kleinen Verbandbuches (ZH 1 150) geschehen. Werden brennbare oder giftige Gase (z. B. Butan, Ozon) verwendet, so sind die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, z. B. Kennzeichnung der Anlagen und Räume gemäß VGB 61. Feuerlöscher der Brandklasse ABC sind bereitzuhalten, regelmäßig zu warten und zu überprüfen (mindestens alle zwei Jahre). Folgende Löschmitteleinheiten (LE) sind hierbei erforderlich: bei Grundfläche der Praxis von 50 m2 sechs Löschmitteleinheiten (bei 100 m2 9 LE, bei 200 m2 12 LE).
•
allgemeine Unfallverhütungs- und Hygienemaßnahmen. Die Arbeitsschutzanforderungen können den Unfallverhütungsvorschriften VBG 103 der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege entnommen werden. Diese enthalten teilweise auch Durchführungsanweisungen und Erläuterungen. Grundvoraussetzung für die allgemeine Unfallverhütung sind rutschfeste Bodenbeläge und eine ausreichende Beleuchtung, auch eine Notbeleuchtung aller Räume, Wege und Treppen. In den Behandlungsräumen müssen flüssigkeitsdichte Bodenbeläge und Randleisten, eventuell auch abwaschbare Wände und Möbel vorhanden sein. Es müssen regelmäßige – mindestens einmal jährlich – Schulungen und Unterweisungen aller Beschäftigten über Unfallverhütungs-, Abfallentsorgungs-, Erste-Hilfe-, Brandschutz- und Brandbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden.
•
zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen. (Nach den Bestimmungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.) Als Unternehmer wird der Arbeitsschutzmaßnahmeselbstständige Heilpraktiker gemäß § 659 RVO mit Aufnahme der Praxistätigkeit automatisch Mitglied bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), auch wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt. Er muss der Berufsgenossenschaft gemäß § 661 RVO innerhalb einer Woche nach Praxiseröffnung mitteilen, dass er eine Heilpraxis betreibt und außerdem die Anzahl der Beschäftigten (einschließlich der Reinigungs- und Schreibkräfte) angeben. Die Berufsgenossenschaften erlassen gemäß § 708 (1) Nr. 4 der RVO Vorschriften über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die der Unternehmer zu erfüllen hat. Betreibt der Heilpraktiker die Praxis alleine, so gelten für ihn lediglich Unfallverhütungsvorschriften. Werden jedoch Angestellte beschäftigt, kommen noch die Arbeitsschutzbestimmungen der RVO und des Arbeitssicherheitsgesetzes hinzu. Außerdem muss er die zusätzlichen Hygieneanforderungen an seinen Praxisbetrieb gemäß der Unfallverhütungsvorschrift VBG 103 erfüllen, wie sie bereits weiter oben ausführlich dargestellt wurden. Weiterhin muss er seit dem 1.9.1996, auch als Kleinbetrieb mit wenigstens einem Mitarbeiter (z. B. Raumpflegerin, Putzhilfe), seinen Betrieb durch einen Betriebsarzt und einen Sicherheitsfachkraft betreuen lassen. Diese Verpflichtung kann er erfüllen, indem er selbst einen Betriebsarzt und einen Sicherheitsingenieur auswählt und mit der Aufgabe betreut oder sich einem überbetrieblichen Dienst anschließt. Die erforderlichen Einsatzzeiten der genannten Fachdienste betragen: für den Betriebsarzt 0,25 bis 0,5 Stunden pro Arbeitnehmer in längstens 2 bis 4 Jahren; für die Sicherheitsingenieure 1 bis 2,5 Stunden bei 1 bis 5 Arbeitnehmern und längstens 3 Jahren.
1.3.6
Abfallbeseitigung
Nichtgefährliche Abfälle
•
Entsorgung über den Hausmüll
Gefährliche Abfälle
•
Entsorgung über Sammelstellen
–
scharfe, spitze Gegenstände (z. B. Injektionsnadeln) im Kanülensammler
–
infektiöse Körperflüssigkeiten, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass sie mit Erregern nach § 7 IfSG behaftet sind im Sammelbehältnis, z. B. Medibox
–
Desinfektionsmittel, Medikamente, Laborabfälle, Chemikalien, Putzmittel (wie Privatpersonen auch)
1.3.7
Rechtsverhältnis zwischen Therapeut und Patient
§
§§ 630a–630h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), neugefasst am 2.1.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert am 22.7.2014 BGBl. I S. 1218
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630b Anwendbare Vorschriften
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
§ 630d Einwilligung
§ 630e Aufklärungspflichten
1.
mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
2.
so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
3.
für den Patienten verständlich sein.
§ 630 f Dokumentation der Behandlung
§ 630 g Einsichtnahme in die Patientenakte
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
1.3.8
Krankenkassen/Beihilfe
Das öffentlich-rechtlich organisierte Gesundheitswesen
§
V. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung
§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung
§ 2 Leistungen
§ 15 Ärztliche Behandlung
§ 27 Krankenbehandlung
§§ 31–33
§ 73 II Nr. 7
Entsprechend dem Leistungskatalog des SGB V erstatten die gesetzlichen Krankenkassen weder Dienstleistungen des Heilpraktikers noch die von ihm verordneten Arzneimittel. Kosten für Leistungen der nichtärztlichen Heilhilfsberufe (Massage, Ergotherapie usw.) werden nur bei einer ärztlichen Verordnung übernommen.
Das privatrechtlich organisierte Gesundheitssystem
Infolge des zunehmenden Konkurrenzdrucks im Versicherungsgeschäft bieten mittlerweile die meisten Privatversicherungen auch die Erstattung der Kosten für Heilpraktiker und für die von diesen „verordneten“ Arznei- und Hilfsmittel an.
§
Beihilfevorschriften (BBhV)
•
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, soweit nicht in den Arzneimittelrichtlinien (§ 92 SGBV) aufgenommen oder
•
verschreibungspflichtige Arzneimittel, soweit durch Richtlinie (§ 92 SGBV) ausgeschlossen.
Krankschreibung
1.3.9
Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
1.3.10
Leitung von Privatkrankenanstalten
1.3.11
Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Heilpraktikern
1.3.12
Medizinprodukterecht
§
Gesetz über Medizinprodukte (MPG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
•
Arzneimittel,
•
kosmetische Mittel,
•
menschliches Blut, Produkte aus menschlichem Blut, menschliches Plasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs oder Produkte, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Bluterzeugnisse, -plasma oder -zellen dieser Art enthalten,
•
Transplantate oder Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs,
•
Transplantate oder Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs,
•
persönliche Schutzausrüstungen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
•
der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
•
der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
•
der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder
•
der Empfängnisregelung…zu dienen…
§ 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten
•
der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährden oder
•
das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist (Verfalldatum).
§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
§ 9 CE-Kennzeichnung
§ 14 Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhaltungen von Medizinprodukten
§ 40 Strafvorschriften
•
1. entgegen §4 Abs. 1 Nr. 1 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet …
•
4. entgegen §14 Satz 2 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet.
§ 42 Bußgeldvorschriften
Medizinproduktegesetz (MPG)
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Sie müssen jede Sterilisation in Ihrem Medizinproduktebuch eintragen!
Laboruntersuchungen
•
Für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte genügt es, sie in dem Bestandsverzeichnis mit den Angaben nach § 8 aufzulisten.
•
Die in Anlagen 1 und 2 der MPBetreibV aufgeführten Medizinprodukte sind in Ihr Medizinproduktebuch aufzunehmen. Die erforderlichen Einträge ergeben sich aus § 7.
•
Legen Sie in Ihrem Medizinproduktebuch auch ein Fach an, in dem Sie die durchgeführten Sterilisationen eintragen. Vermerken Sie hier auch alle Kontrollen, die Sie mit Ihrem Sterilisator durchgeführt haben. Nach 1.4.3 (Mikrobiologische Kontrolle) der Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention müssen Sie Ihren Sterilisator mindestens halbjährlich und nach Reparaturen mit Hilfe von Bioindikatoren überprüfen. Bitte beachten Sie hierzu Abschn. 1.3.3.
§
Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Meldungen über Vorkommnisse
§ 4 Instandhaltung
§ 5 Grundlegende Anforderungen
§ 6 Sicherheitstechnische Kontrollen
§ 7 Medizinproduktebuch
•
eindeutige Bezeichnung des Medizinprodukts,
•
Belege für Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5,
•
wer hat die Einweisung vorgenommen; wer wurde eingewiesen und wann (Datum),
•
für Instandhaltungen und sicherheitstechnische Kontrollen: wer, wann, Ergebnis, Fristen,
•
bei Wartungsverträgen: Name und Anschrift der Firma,
•
Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und gleichartigen Bedienungsfehlern,
•
gemeldete Vorkommnisse i. S. v. § 3.
§ 8 Bestandsverzeichnis
•
Bezeichnung, Art, Typ, Loscode oder Seriennummer, Anschaffungsjahr,
•
Hersteller oder europäischer Importeur,
•
CE-Kennnummer (falls vorhanden),
•
betriebliche Identifikationsnummer, falls vorhanden,
•
wer betreibt das Gerät und wo (wenn verschiedene Filialen vorhanden sind),
•
festgelegte Fristen für sicherheitstechnische Kontrollen.
§ 9 Aufbewahrung
§ 11 Messtechnische Kontrollen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Sondervorschriften
§§ | Geräteart | Nachprüffrist∗ |
1.1 | Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) | 1 |
1.2 | Medizinprodukte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von Quecksilberglasthermometern mit: Maximumvorrichtung): | |
1.2.1 | Medizinische Elektrothermometer | 3 |
1.2.2 | Mit austauschbaren Temperaturfühlern | 2 |
1.2.3 | Infrarot-Strahlungsthermometer | 1 |
1.3 | Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung | 2 |
1.4 | Medizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendrucks (Augentonometer): | |
1.4.1 | Allgemein | 2 |
1.4.2 | Zur Grenzwertprüfung | 5 |
1.6 | Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung unterliegen | 5 |
1.7 | Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von Patienten | 2 |
∗
Die Nachprüffrist ist in Jahren angegeben.
1.3.13
Eichrecht
1.3.14
Gesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst
§
Dritte Durchführungsverordnung (3. DVO) zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
§ 2 Ausübung des Heilgewerbes durch Personen ohne staatliche Anerkennung
•
sich nicht die Bezeichnung „Arzt“ oder eine arztähnliche Bezeichnung beilegen,
•
die Heilkunde nicht im Umherziehen oder gelegentlich von Vorträgen oder im Anschluss an solche ausüben oder Arznei- oder Geheimmittel feilbieten oder an andere käuflich überlassen,
•
nicht Krankheiten behandeln, deren Behandlung gesetzlich den Ärzten vorbehalten ist und
•
nicht verbotene öffentliche Anzeigen oder Ankündigungen erlassen.
§§ 10 und 35 ff
§ 72
Ländergesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)
§
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – ÖGDG)
§ 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 9 Hygienische Überwachung von Einrichtungen
§ 10 Befugnisse
§ 13 Heilpraktikerüberprüfung
1.3.15
Heilpraktiker-Berufsordnung
Zur Überprüfung des Kenntnisstands und als Vorbereitung zur Prüfung empfehlen wir die umfangreiche Fragensammlung zu diesem Thema in Richter: Prüfungstraining für Heilpraktiker. 2000 Prüfungsfragen zum Lehrbuch für Heilpraktiker, 8. Auflage, Elsevier GmbH, Urban & Fischer Verlag München 2013.
§
Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH)
Artikel 1 – Berufsgrundsätze
1.
BerufsordnungHeilpraktiker dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen Heilpraktiker:Berufsordnungsowie der gesamten Bevölkerung. Sie üben ihre berufliche Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Erfahrungen der heiIkundlichen Überlieferungen und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde aus.Heilpraktiker haben den hohen ethischen Anforderungen ihres freien Heilberufs gerecht zu werden und alles zu vermeiden, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
2.
Heilpraktiker üben einen freien Beruf aus und behandeln ihre Patienten eigenverantwortlich.Sie müssen in ihrer namentlichen Eigenverantwortlichkeit auf Schildern und Schriftstücken stets für den Patienten erkennbar sein.
Artikel 2 – Berufspflichten
1.
Heilpraktiker verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei ihren Patienten wenden sie stets solche Heilmethoden an, die nach ihrer Überzeugung möglichst einfach und kostengünstig zu einem Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit führen können.
2.
Heilpraktiker sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten (HPG, HWG, UWG, IFSG sowie die relevanten länderrechtlichen Vorschriften). Soweit ihnen gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind diese Beschränkungen unbedingt zu beachten.
3.
Heilpraktiker sind in der Ausübung ihres Berufes frei. Sie können eine Behandlung ablehnen. Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt (BGB).
4.
Heilpraktiker dürfen laut HWG für Fernbehandlungen nicht werben. Bei einer Durchführung könnte sich ein Verstoß gegen die medizinische Sorgfaltspflicht ergeben. Eine Fernbehandlung liegt u. a. dann vor, wenn Heilpraktiker den Kranken nie gesehen noch untersucht haben.Es entspricht ebenso nicht der medizinischen Sorgfaltspflicht, Diagnosen zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich die Ergebnisse von eingesandtem Untersuchungsmaterial wie Blut, Urin oder andere Unterlagen zur Verfügung stehen.
5.
In allen die Öffentlichkeit berührenden Standesfragen gelten die ethischen Grundsätze der Wahrung von Achtung, Sorgfalt, Takt und Zurückhaltung.
Artikel 3 – Schweigepflicht nach BGB
1.
Heilpraktiker sind verpflichtet, über alles Schweigen zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Im Gegensatz zur ärztlichen Schweigepflicht haben Heilpraktiker kein Zeugnisverweigerungsrecht.
2.
Heilpraktiker haben ihre Helfer, Praktikanten und Assistenten über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies in schriftlicher Form festzuhalten.
3.
Heilpraktiker haben die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber ihren Familienangehörigen zu beachten.
4.
Heilpraktiker dürfen vertrauliche Patientendaten nur dann weitergeben, wenn die Patienten sie von der Schweigepflicht entbunden haben. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.
5.
Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.
6.
Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.Anmerkung: Eine Schweigepflicht besteht in diesem Fall nicht, da Versicherte bei Versicherungsbeginn grundsätzlich ihre Behandler von der Schweigepflicht entbunden haben.
Artikel 4 – Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht
1.
Heilpraktiker stellen ihr ganzes Wissen Sorgfaltspflicht:Berufsordnung für Heilpraktikerund Können in den Dienst ihres Berufes und wenden jede mögliche Sorgfalt bei der Heilpraktiker:SorgfaltspflichtBetreuung ihrer Patienten an.
2.
Patienten sind über die Art ihrer Erkrankung sowie über die voraussichtliche Dauer der Behandlung nach bestem Wissen aufzuklären. Dabei entscheiden die behandelnden Heilpraktiker unter Berücksichtigung des körperlichen und seelischen Zustands der Patienten nach ihrer Erfahrung, inwieweit die Patienten über ihren derzeitigen Zustand aufzuklären sind.
3.
Patienten müssen bei einer vorgesehenen Behandlung auf mögliche Risiken aufmerksam gemacht werden.
4.
Es wird dringend empfohlen, schon aus Rechtssituationsgründen alle Daten einer Behandlung zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere unter den Prämissen einer möglichen Beweislastumkehr im Einzelfall. Danach könnte in Rechtsfällen dem Therapeuten eine mangelhafte Dokumentation seiner Behandlung bei umstrittenen Fakten stets zum Nachteil ausgelegt werden (Arzthaftungsrecht – §§ 833 ff. BGB; § 847 BGB).
5.
Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht sind die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen über die voraussichtlich entstehenden ungefähren Behandlungskosten zu unterrichten (siehe auch Artikel 2, Abs. 1).
6.
Heilpraktiker haben sich stets ihrer erworbenen Fähigkeiten sowie den Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.1.1991 verwiesen (BGH VI ZR 206/90). Das diagnostische und therapeutische Handeln hat sich an diesen Grenzen zu orientieren.
7.
In Fällen, in denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder eine sonstige therapeutische Maßnahme erforderlich ist, die vom Heilpraktiker nicht selbst vorgenommen werden kann, sollte rechtzeitig mit allem Nachdruck auf die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme hingewiesen werden.
8.
Führt auch ein neuer und eindringlicher Hinweis an den Patienten und dessen Angehörige nicht zum Ziel, so kann die Ablehnung der Behandlung bzw. Weiterbehandlung geboten sein. Dieser Vorgang sollte im Rahmen der Dokumentationspflicht schriftlich festgehalten werden.
9.
Heilungsversprechen sind gesetzlich untersagt (HWG/UWG).
10.
Die Ausstellung von Attesten ohne vorgenommene Untersuchung ist nicht zulässig (StGB – Strafrecht).
11.
In Bescheinigungen und Befundberichten haben Heilpraktiker ihrer fachlichen Überzeugung gewissenhaft Ausdruck zu verleihen.
12.
Im Rahmen einer möglichen gutachterlichen Tätigkeit für Gerichte, private Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder andere Institutionen haben sich Heilpraktiker in ihren gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf die sachliche Beurteilung der jeweiligen Behandlung zu beschränken.
Artikel 5 – Weiterbildungspflicht
1.
Heilpraktiker sind zur ständigen Weiterbildung in den von ihnen Weiterbildungspflichtausgeübten Disziplinen verpflichtet (BOH Art. 4 Abs. 6 – Heilpraktiker:WeiterbildungspflichtBGH VI ZR 206/90. Danach beruht die Weiterbildungspflicht auf einer höchstrichterlichen Rechtsprechung und verpflichtet Heilpraktiker, „sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch über anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihnen angewendeten Heilverfahren fortlaufend zu unterrichten“).
2.
Die Berufsorganisationen und ihre Beauftragten bieten nach ihren Satzungen fachlich qualifizierte Weiterbildungen an. Sie geben dazu Nachweise aus.
Artikel 6 – Praxisort
1.
Heilpraktiker üben in der Regel ihre Tätigkeit am Ort ihrer Niederlassung aus. Hausbesuche sind jederzeit möglich. Es ist nicht zulässig, Patienten Praxisortin Sammelbestellungen oder einzeln an einen anderen Ort als den der Niederlassung zur Behandlung zu bestellen (HPG).
2.
Der Betrieb einer Zweigpraxis ist möglich.
3.
Eine Änderung des Niederlassungsortes sollte unverzüglich unter Angabe der neuen Anschrift den zuständigen Behörden sowie dem zuständigen Berufsverband mitgeteilt werden.
Artikel 7 – Praxisräume
1.
Die Praxisräume müssen stets den gesetzlichen und hygienischen Anforderungen entsprechen (Infektionsschutzgesetz).
2.
Die Praxisräume sollten Praxisraumdabei so gestaltet sein, dass die Vertraulichkeit der Gespräche und Behandlungen gewährleistet ist.
Artikel 8 – Werbung
1.
Heilpraktiker unterliegen keinem generellen oder gesetzlich normierten Werbeverbot. Sie sollten sich jedoch gemäß ihrem Berufsbild Selbstbeschränkungen auferlegen. Alle Veröffentlichungen sollten sich daher immer auf sachliche und berufsbezogene Informationen beschränken.
2.
Jede anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung verstößt gegen die Bestimmungen des „Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb – UWG –“ und des Gesetzes über die „Werbung auf dem Gebiete des HeiIwesens – HWG –“ und ist darüber hinaus auch standesunwürdig.
3.
Insgesamt sind immer das HWG und das UWG sowie die laufende einschlägige Rechtsprechung zu beobachten und zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen stehen alle Berufsverbände für Auskünfte zur Verfügung.
4.
Insbesondere sollte eine Mitwirkung von Heilpraktikern an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in Medien oder Vorträgen stets so erfolgen, dass sich diese Mitwirkung auf die Vermittlung sachlicher Informationen erstreckt (UWG/HWG).
5.
Bei jeder unzulässigen Werbung, die ohne Kenntnis oder Mitwirkung der Heilpraktiker erfolgt ist, besteht die Verpflichtung, auf eine Richtigstellung oder Unterlassung hinzuwirken. Folgende Werbeaktionen sollten aus ethischen und berufsständischen Gründen nicht erfolgen:
•
Verbreiten von Werbematerial wie Flyern in Postwurfsendungen und Mailingaktionen o. Ä.
•
eigene Zeitungsbeilagen
•
Plakatierungen, z. B. in Supermärkten
•
Trikotwerbung, Bandenwerbung
•
Werbung auf Kraftfahrzeugen
•
Flyer, Patientenbroschüren oder andere Hinweise und Informationen über den eigenen Tätigkeitsbereich zur Auslage im Wartezimmer
•
Tage der offenen Tür zu veranstalten (auf die nicht eindeutige rechtliche Auslegung des HWG muss ausdrücklich verwiesen werden)
•
Hinweise auf Ortstafeln, in kostenlos verteilten Stadtplänen, Info-Broschüren und in Bürgerinformationsstellen
Artikel 9 – Praxisschilder
1.
Die Art und Größe von Praxisschildern ist nicht gesetzlich geregelt. Sie sollten jedoch in Größe und Gestaltung unaufdringlich sein und den PraxisschildHinweisen in Artikel 8 entsprechen. Die Angabe des Namens sowie der Berufsbezeichnung Heilpraktiker/in ist zwingend (HPG/UWG). Für zusätzliche Angaben sind außerdem die einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des HWG und des UWG zu beachten. Zusätzliche Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Telefonnummer und Methoden, für welche die entsprechenden Qualifikationen vorhanden sind, beschränken.
2.
Bei der Gestaltung des Praxisschildes ist darauf zu achten, dass keine irreführenden Bezeichnungen, wie z. B. „Zentrum“, „Institut“ oder „Tagesklinik“ verwendet werden, wenn die Praxis in Ausstattung, Methodenangebot und Personalstärke einer solchen Einrichtung nicht entspricht.
Artikel 10 – Drucksachen und Stempel
Artikel 11 – Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse
Artikel 12 – Inserate
1.
Für den Anlass und die Größe von Insertionen bestehen keine gesetzlichen Vorschriften.
2.
Jede anpreisende und reißerische Werbung ist als standesunwürdig anzusehen.
3.
Insbesondere sind hier die Bestimmungen des HWG sowie des UWG zu beachten.
4.
Auf die Artikel 8 und 9 wird sinngemäß verwiesen.
Artikel 13 – Besondere Bezeichnungen
Artikel 14 – Krankenbesuche
1.
Bei Krankenbesuchen muss jeder Patient in seiner Wohnung oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort behandelt werden (HPG).
2.
Patienten in KrankenbesuchKliniken, Kurheimen usw. können nur mit vorherigem Einverständnis des leitenden Arztes oder Heilpraktikers beraten, untersucht und behandelt werden (BGB Hausrecht – Sorgfaltspflicht).
Artikel 15 – Heilpraktiker und Arzneimittel
1.
Die Herstellung sowie der Verkauf von Arzneimitteln oder sonstiger Präparate unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen (AMG).
Artikel 16 – Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte
1.
Eine Verbandszugehörigkeit sollte auf Rezepten, Rechnungen u. a. durch Abdruck des Mitgliedsstempels kenntlich gemacht werden.
2.
Heilpraktiker lassen sich für die Verordnung oder Empfehlung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten usw. keine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen gewähren (AMG).
3.
Patienten dürfen nicht ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken verwiesen werden (Apothekengesetz).
Artikel 17 – Haftpflicht
1.
Heilpraktiker verpflichten sich zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Der Abschluss einer zusätzlichen HaftpflichtStrafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.
2.
Im eigenen Interesse sollten Heilpraktiker beim Eintritt von Personenschäden und vor der Einleitung von Strafverfahren und Schadenersatzansprüchen unverzüglich ihrem Berufsverband und ihrer Berufshaftpflichtversicherung (Verpflichtung!) Mitteilung machen. Alle erforderlichen Angaben sind dabei lückenlos und in aller Offenheit darzulegen.
Artikel 18 – Meldepflicht
1.
Heilpraktiker haben ihre Praxisaufnahme nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen, wie: Gesundheits- bzw. Ordnungsamt, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Finanzamt.
Artikel 19 – Beschäftigung von Hilfskräften
1.
Werden in der Praxis Angestellte, wie z. B. Assistenten, Sprechstundenhilfen oder Reinigungspersonal beschäftigt, so sind die Beschäftigung einer Hilfskraftfür Beschäftigungsverhältnisse geltenden Vorschriften zu beachten (Berufsgenossenschaft – Finanzamt – Krankenversicherung).
Artikel 20 – Berufsinsignien
1.
Heilpraktiker erhalten von ihrer Standesorganisation einen Berufsausweis sowie einen Mitgliedsstempel. Beide bleiben Eigentum des ausgebenden Verbandes und müssen bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden. Unberechtigter Besitz und Gebrauch werden gerichtlich verfolgt.Die Berufsinsignien werden nur an Heilpraktiker ausgegeben.
2.
Der Berufsausweis dient dazu, sich bei Behörden und in entsprechenden Situationen als Heilpraktiker/in ausweisen zu können.
3.
Ausweis und Stempel müssen die Mitgliedsnummer und den Namen des Verbandes (Berufsorganisation) enthalten. Weitere Vorschriften über die Vergabe usw. sind den jeweiligen Verbandsstatuten zu entnehmen.
Artikel 21 – Berufsaufsicht
1.
Heilpraktiker unterstellen sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht ihres Berufsverbandes.
2.
Es liegt im eigenen Interesse der BerufsaufsichtHeilpraktiker
a)
von ihrem Berufsverband erbetene Auskünfte über ihre Praxistätigkeit wahrheitsgemäß zu erteilen.
b)
den gewählten Vertretern ihrer Berufsorganisation bzw. deren autorisierten Beauftragten zu ermöglichen, sich ggf. über eine geordnete Berufstätigkeit an Ort und Stelle zu informieren.
c)
notwendigen Anordnungen ihres Verbandes nachzukommen, wobei gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Mitgliedes nicht gerechtfertigt sind, entsprechend der Satzung des zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden kann.
d)
bei Ausübung spezieller Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik, Neuraltherapie, Injektions- und Infusionstechniken, Osteopathie o. Ä., die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfall die entsprechende Befähigung nachzuweisen.
Artikel 22 – Standesdisziplin
1.
Heilpraktiker verpflichten sich grundsätzlich zur Standesdisziplin. Kollegen begegnen sich stets mit Achtung und Kollegialität.
2.
Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Können von Angehörigen der Heilberufe sind zu unterlassen.
Artikel 23 – Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers
1.
Falls vom Patienten oder dessen Angehörigen gewünscht oder wenn behandelnde Heilpraktiker unter Zustimmung des Kranken oder der Angehörigen dies für erforderlich halten, können weitere Heilpraktiker zur gemeinsamen Beratung und Behandlung zugezogen werden.
2.
Von hinzugezogenen Heilpraktikern darf lediglich die Untersuchung durchgeführt werden. Weitere Behandlungen von hinzugezogenen Kollegen sollten nur erfolgen, wenn der Patient selbst, seine Angehörigen oder der bisher behandelnde Heilpraktiker im Einvernehmen mit dem Patienten diese Tätigkeit weiterhin wünscht.
Artikel 24 – Vertrauliche Beratung
1.
Der Meinungsaustausch und die Beratung von mehreren zugezogenen Heilpraktikern müssen vertraulich bleiben und dürfen nicht in Gegenwart des Patienten stattfinden. Die Angehörigen sollten bei der Beratung nicht zugegen sein.
2.
Das Ergebnis der gemeinsamen Beratung soll dem Patienten in der Regel vom behandelnden Heilpraktiker mitgeteilt werden.
Artikel 25 – Zuweisung gegen Entgelt
Artikel 26 – Vertretung
Artikel 27 – Verstöße gegen die Berufsordnung
1.
Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte jedoch immer der Versuch Berufsordnung:Verstoßeiner kollegialen Bereinigung durch die zuständigen Berufsvertreter unternommen werden.
2.
In einem solchen Verfahren kann auch darüber entschieden werden, ob ein Heilpraktiker im Interesse des Standes aus dem Verband auszuschließen ist.
3.
Die Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes vom 17.2.1939 sowie der Durchführungsverordnungen und anderer gesetzlicher Regularien werden durch die BOH nicht berührt.