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Erstversorgung von Neugeborenen
Die in dieser Leitlinie vorgeschlagenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sind medizinisch notwendig und entsprechen dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft. Um die werdende Mutter und ihr Kind bestmöglich zu versorgen, werden heute Perinatalzentren gebildet, Hochrisikogeburten regionalisiert und für die Erstversorgung der Neugeborenen speziell darin ausgebildete Kinderärzte herangezogen, siehe Kapitel B1 „Indikationen zur Einweisung von Schwangeren in Krankenhäuser der adäquaten Versorgungsstufe” (1) und die interdisziplinären Empfehlungen für die strukturellen Voraussetzungen der perinatologischen Versorgung in Deutschland (2).
Diese Entwicklung wird von uns nachhaltig unterstützt. Solange aber ein flächendeckendes Regionalisierungsprogramm in Deutschland nicht organisiert ist, erachten wir die folgenden Grundsätze als wichtig für die Erstversorgung von Neugeborenen.
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Die organisatorische Verantwortung für die Erstversorgung von Neugeborenen liegt beim Geburtshelfer.
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Ist mit der Geburt eines gefährdeten Neugeborenen zu rechnen und ist insbesondere die Notwendigkeit einer pädiatrischen Weiterbehandlung vorauszusehen, sollte die Schwangere in eine Frauenklinik mit angeschlossener Kinderklinik und ständiger Verfügbarkeit eines neonatologisch geschulten Pädiaters verlegt werden (1,2).
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Im Falle vorhersehbarer Intensivbehandlungsbedürftigkeit des Neugeborenen und im Falle einer Hochrisikoschwangerschaft sollte die Schwangere in ein Perinatalzentrum verlegt werden, in dem die Erstversorgung des Kindes unter der Verantwortung eines im Schwerpunkt Neonatologie qualifizierten Pädiaters erfolgt (1,2).
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In der Geburtshilfe ist davon auszugehen, dass ein anästhesiologischer Bereitschaftsdienst vorgehalten wird, der in wenigen Minuten zur Verfügung stehen kann. Wenn zugleich kein neonatologisch versierter Pädiater bereitsteht, sollte neben dem Geburtshelfer auch der Anästhesist in der Lage sein, in unvorhersehbaren Notfällen die Erstversorgung des Neugeborenen bis zum Eintreffen des Neugeborenen-Notarztes bzw. des Neonatologen vorzunehmen.
Aus diesem Grund sollte den an der geburtshilflichen Versorgung beteiligten Anästhesisten im Rahmen ihrer Weiter- und Fortbildung Gelegenheit gegeben werden, an geburtshilflichneonatologischen Schwerpunkten und Zentren Kenntnisse in der Erstversorgung, insbesondere vital gefährdeter Neugeborener zu erwerben.
Verfahren zur Konsensbildung
LITERATUR
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